← Deutschland

§ 1a AuslZustV HE 1993 Landesnorm Hessen § 1 a Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes

Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes Vom 21. Juni 1993 § 1 a (1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in

deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt.
(3)Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom
  1. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom
  3. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  4. Januar 1998 (BGBl. I S. 160), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die Zuständigkeit unberührt.
(4)Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebungshaft beantragt hat.
(5)Über Anträge nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet, entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Über Anträge nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Ausländergesetzes einer abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren Familienangehörigen entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich zuletzt aufzuhalten hatte.
(6)Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 9 Abs. 3 des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 64 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes bleibt unberührt.
(7)Für die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom
  1. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. März 1997 (BGBl. I S. 594), erforderliche Erklärung der Zustimmung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom
  3. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. April 1997 (BGBl. I S. 751), ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Weitere Fassungen dieser Norm § 1a AuslZustV HE 1993, vom 07.12.2012, gültig ab 18.12.2012 bis 30.06.2018 § 1a AuslZustV HE 1993, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 17.12.2012 § 1a AuslZustV HE 1993, vom 21.03.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 16.12.2009 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 260 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000567BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AuslZustV_HE_!_1a

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.