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§ 1a AuslZustV HE 1993 Landesnorm Hessen § 1 a Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes

Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes Vom 21. Juni 1993 § 1 a (1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in

deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt.
(3)Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet oder eine Anhörung durchgeführt hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3428), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 359), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die Zuständigkeit unberührt.
(4)Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebungshaft beantragt hat.
(5)Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet, entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3des Aufenthaltsgesetzes einer abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich zuletzt aufzuhalten hatte.
(6)Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 72 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt.
(7)Für die im Rahmen des Zustimmungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom
  1. Juni 1993 (BGBl. I S. 830), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), erforderliche Erklärung der Zustimmung nach § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom
  3. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2983), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. April 1997 (BGBl. I S. 751), ist das Regierungspräsidium Gießen zuständig. Weitere Fassungen dieser Norm § 1a AuslZustV HE 1993, vom 07.12.2012, gültig ab 18.12.2012 bis 30.06.2018 § 1a AuslZustV HE 1993, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 17.12.2012 § 1a AuslZustV HE 1993, vom 21.06.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 260 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000567BNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AuslZustV_HE_!_1a

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