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§ 1a AuslZustV HE 1993 Landesnorm Hessen § 1 a Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes

Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden und zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes und des Asylverfahrensgesetzes Vom 21. Juni 1993 § 1 a (1) Zuständig ist die Ausländerbehörde, in

deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist die Ausländerin oder der Ausländer verpflichtet, den Wohnsitz in einem bestimmten Bezirk zu nehmen, so ist ausschließlich die dortige Ausländerbehörde zuständig. Lässt sich die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 nicht eindeutig bestimmen, so ist diejenige Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die Notwendigkeit der Maßnahme oder Entscheidung ergibt. Für Minderjährige, die ohne Begleitung einer oder eines Personensorge- oder Erziehungsberechtigten eingereist sind, ist die Ausländerbehörde des Aufgriffsortes zuständig. Nach Zuweisung oder anderweitiger Bestimmung des Wohnsitzes der oder des Minderjährigen durch die zuständige Behörde richtet sich die Zuständigkeit nach Satz 2.

(2)Ändern sich im Verlauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, kann die bisher zuständige Ausländerbehörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Ausländerbehörde zustimmt.
(3)Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Verurteilung zu Freiheits- oder Jugendstrafe in Haft, ist die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk die Haft vollzogen wird. Die nach Satz 1 begründete Zuständigkeit bleibt für die Dauer der Haft erhalten, wenn die Ausländerin oder der Ausländer während der Haft in den Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verlegt wird und die Ausländerbehörde bereits die Ausweisung verfügt oder sonstige aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet oder eine Anhörung durchgeführt hat. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn die Ausländerin oder der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach §§ 63, 64 oder 66 des Strafgesetzbuchs in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist, sich auf Grund einer Anordnung nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung vom
  1. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2012 (BGBl. I S. 1854), in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt befindet oder sich auf Grund einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35, 38 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom
  3. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Verordnung vom
  4. Juli 2012 (BGBl. I S. 1639), in einer Drogentherapieeinrichtung aufhält. Die Verlegung von Untergebrachten in eine Zweigstelle einer Maßregelvollzugseinrichtung läßt die Zuständigkeit unberührt. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde des Haftortes und der nach Satz 3 zuständigen Ausländerbehörde endet, wenn der oder die Betroffene nach Ende der Haftzeit, der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung oder des Aufenthaltes in einer Drogentherapieeinrichtung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes den Wohnort mit Zustimmung dieser Behörde verlegt. Die Zuständigkeit richtet sich dann nach Abs. 1.
(4)Für die Durchführung der Abschiebung und die Entscheidung über die zeitweise Aussetzung der Abschiebung (Duldung) ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Befindet sich die Ausländerin oder der Ausländer in Abschiebungshaft, ist die Ausländerbehörde zuständig, die die Abschiebungshaft beantragt hat.
(5)Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom
  1. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224), entscheidet die Ausländerbehörde, die die Ausweisung verfügt oder die Abschiebung angedroht oder angeordnet hat. Wird der Antrag mit dem Zweck der Familienzusammenführung begründet, entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Familie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; diese Regelung gilt für Lebenspartnerschaften entsprechend. Über Anträge nach § 11 Abs. 1 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes einer abgelehnten Asylbewerberin oder eines abgelehnten Asylbewerbers einschließlich deren Familienangehörigen und Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sie oder er sich zuletzt aufzuhalten hatte.
(6)Über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes entscheidet die Ausländerbehörde, in deren Bezirk die Ausländerin oder der Ausländer sich aufzuhalten beabsichtigt; § 72 Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt. Weitere Fassungen dieser Norm § 1a AuslZustV HE 1993, vom 07.12.2009, gültig ab 17.12.2009 bis 17.12.2012 § 1a AuslZustV HE 1993, vom 21.03.2005, gültig ab 01.04.2005 bis 16.12.2009 § 1a AuslZustV HE 1993, vom 21.06.1993, gültig ab 01.01.2004 bis 31.03.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1993, 260 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000567BNN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=AuslZustV_HE_!_1a

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