Verordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im
Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit (Gerichtskostenerlass-Zuständigkeitsverordnung) Vom 1. August 2001 § 1 Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte übertragen, und zwar 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit
- a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,
- b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,
- c)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts in allen übrigen Fällen; 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
- a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,
- b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in allen anderen Verwaltungsstreitverfahren; 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind; 4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
- a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,
- b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen; 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
- a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,
- b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 StunduaZustAnO HE 2001, vom 28.10.2012, gültig ab 14.11.2012 bis 12.06.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 379 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000567DNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StunduaZustAnO_HE_!_1