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§ 1 StunduaZustAnO HE 2001 Landesnorm Hessen Verordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gericht

Verordnung über die Zuständigkeit zur Stundung, zum Erlass, zur Erstattung und zur Anrechnung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche im

Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit (Gerichtskostenerlass-Zuständigkeitsverordnung) Vom 1. August 2001 § 1 Die Befugnis zur Stundung von Gerichtskosten und der in § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung genannten Ansprüche wird auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Gerichte übertragen, und zwar 1. für den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit

  1. a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Oberlandesgericht anhängig war,
  2. b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Amtsgericht anhängig war,
  3. c)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts in allen übrigen Fällen; 2. für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit
  4. a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszuge bei dem Verwaltungsgerichtshof anhängig war,
  5. b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts in allen anderen Verwaltungsstreitverfahren; 3. für den Bereich der Finanzgerichtsbarkeit auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, soweit die Kosten im Verfahren vor dem Finanzgericht entstanden sind; 4. für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit
  6. a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,
  7. b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Hessischen Landesarbeitsgerichts in allen übrigen Fällen; 5. für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit
  8. a)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Sozialgerichts Frankfurt am Main, wenn das Verfahren, in dem die Gerichtskosten oder Ansprüche entstanden sind, im ersten Rechtszug bei diesem Gericht anhängig war,
  9. b)auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landessozialgerichts in allen übrigen Fällen. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 StunduaZustAnO HE 2001, vom 28.10.2012, gültig ab 14.11.2012 bis 12.06.2013 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 379 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000567DNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StunduaZustAnO_HE_!_1

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