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§ 6 Lehr1StPrV HE Landesnorm Hessen - Regelstudienzeit, Studienumfang, Studiennachweise Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter v

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 6 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studiennachweise (1) Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder fü

r das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen kann nach einem ordnungsgemäßen Studium von drei Studienjahren abgelegt werden. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen, für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an beruflichen Schulen kann nach einem ordnungsgemäßen Studium von vier Studienjahren abgelegt werden. Die Regelstudienzeit für die in Satz 1 genannten Studiengänge beträgt dreieinhalb und für die in Satz 2 genannten Studiengänge viereinhalb Studienjahre.

(2)Der Umfang des Studiums beträgt:
  1. für das Lehramt an Grundschulen insgesamt 108 bis 120 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 36 bis 56 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium einschließlich der Allgemeinen Didaktik der Grundschule und 62 bis 84 Semesterwochenstunden auf die Fachwissenschaften und deren Didaktiken,
  2. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen insgesamt 116 bis 120 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 36 bis 40 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium und 80 Semesterwochenstunden auf die Fachwissenschaften und deren Didaktiken,
  3. für das Lehramt an Gymnasien insgesamt 140 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 20 bis 32 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich mindestens eines Praktikums oder 20 bis 32 Semesterwochenstunden auf das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium. Auf die Fachwissenschaften und deren Didaktiken entfallen 120 bis 140 Semesterwochenstunden,
  4. für das Lehramt an Sonderschulen insgesamt 128 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 28 bis 40 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, 70 bis 80 Semesterwochenstunden auf die sonderpädagogischen Fachrichtungen (einschließlich Heil- und Sonderpädagogik) und 30 bis 40 Semesterwochenstunden auf ein weiteres Fach und dessen Didaktik,
  5. für das Lehramt an beruflichen Schulen insgesamt 128 bis 160 Semesterwochenstunden. Davon entfallen 24 bis 40 Semesterwochenstunden auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, 70 bis 80 Semesterwochenstunden auf die berufliche Fachrichtung einschließlich deren Didaktik und 40 bis 56 Semesterwochenstunden auf das zweite Fach und dessen Didaktik.
(3)Die Bewerberin oder der Bewerber für das Lehramt an Gymnasien hat eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird.
(4)Der Umfang des Studiums wird durch Vorlage der Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den nach den geltenden Studienordnungen der Universitäten und der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst Frankfurt am Main vorgeschriebenen Veranstaltungen nachgewiesen.
(5)Die folgende Anzahl an Leistungsnachweisen ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zu erbringen:
  1. für das Lehramt an Grundschulen insgesamt 16 bis
  2. Davon entfallen 6 bis 10 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium einschließlich der Allgemeinen Didaktik der Grundschule und eines Praktikums, 10 bis 14 auf die Fachwissenschaften einschließlich deren Didaktiken,
  3. für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen insgesamt 16 bis
  4. Davon entfallen 6 bis 10 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium einschließlich eines Praktikums, 10 bis 14 auf die Fachwissenschaften einschließlich deren Didaktiken,
  5. für das Lehramt an Gymnasien insgesamt 20 bis
  6. Davon entfallen 4 bis 6 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder das erziehungs- und gesellschaftswissenschaftliche Kernstudium und 16 bis 20 auf die Fachwissenschaften einschließlich deren Didaktiken,
  7. für das Lehramt an Sonderschulen insgesamt 19 bis
  8. Davon entfallen 6 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften einschließlich eines Praktikums bis zur Vorprüfung, 8 bis10 auf die sonderpädagogischen Fachrichtungen und die Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften im Hauptstudium einschließlich eines Praktikums und 5 bis 7 auf ein Fach nach § 35 einschließlich dessen Didaktik,
  9. für das Lehramt an beruflichen Schulen insgesamt 26 bis
  10. Davon entfallen 2 bis 6 auf das Studium der Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, 16 bis 20 auf die berufliche Fachrichtung einschließlich deren Didaktik und 8 bis 10 auf das zweite Fach einschließlich dessen Didaktik.
(6)Das letzte Studienjahr soll an der Universität oder der Hochschule für Musik und Darstellende Kunst abgeleistet werden, an der die Bewerberin oder der Bewerber die Prüfung ablegen will; das Amt für Lehrerausbildung kann Ausnahmen zulassen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_6

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