Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 7 Praktika (1) Die Bewerberin oder der Bewerber hat die erfolgreiche Teilnahme an einem Praktikum nachzuweisen, das nac
h einer von der Universität erlassenen Praktikumsordnung durchzuführen ist. Das Praktikum soll in zwei Abschnitten durchgeführt werden. Jeder Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel fünfwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum in einer Schule in Verbindung mit Vorbereitungs- und Auswertungsveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden. Ein Praktikumsabschnitt kann auch durch die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien in Verbindung mit begleitenden Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von sechs Semesterwochenstunden nachgewiesen werden, sofern die Praktikumsordnung dies zuläßt. Während des Praktikums in der Schule wird die Bewerberin oder der Bewerber von einer oder einem Beauftragten der Universität und einer Lehrerin oder einem Lehrer angeleitet. Gelangen diese zu der Auffassung oder entscheidet bei nicht gegebener Übereinstimmung die oder der Beauftragte für schulpraktische Studien der zuständigen Universität, daß der Praktikumsabschnitt nicht erfolgreich abgeleistet wurde, ist dies der Bewerberin oder dem Bewerber von der Universität schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann in diesem Fall den Praktikumsabschnitt einmal wiederholen; wird auch im Wiederholungsfall der Praktikumsabschnitt nicht erfolgreich abgeleistet, ist die Bewerberin oder der Bewerber zur Ersten Staatsprüfung nicht zuzulassen.
(2)Das Schulpraktikum für das Lehramt an Sonderschulen ist in drei Abschnitten abzuleisten. Ein Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel vierwöchiges Einführungspraktikum an einer Sonderschule und ist vor Ablegen der Vorprüfung nach § 8 durchzuführen; dieser Praktikumsabschnitt kann auch ersetzt werden durch die erfolgreiche Ableistung eines Sozialpraktikums oder die erfolgreiche Teilnahme an schulpraktischen Studien in Verbindung mit begleitenden Ausbildungsveranstaltungen im Umfang von vier Semesterwochenstunden, sofern die Praktikumsordnung dies zuläßt. Ein zweiter Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel fünfwöchiges Blockpraktikum in einer Schule und erstreckt sich insbesondere auf das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Unterrichtsfach. Dieser Praktikumsabschnitt ist vor der Zulassung zur Prüfung im Unterrichtsfach durchzuführen. Der dritte Praktikumsabschnitt umfaßt ein in der Regel vierwöchiges, grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit durchzuführendes Blockpraktikum an einer Sonderschule in einer der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtungen; er ist vor der Zulassung zur Hauptprüfung nach § 9 durchzuführen.
(3)Für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtungen ist abweichend von § 7 Abs. 1 ein vierwöchiges Hospitationspraktikum an beruflichen Schulen und ein vierwöchiges Praktikum an einer Aus- und Weiterbildungseinrichtung oder in einer Einrichtung der Jugendpflege durchzuführen.
(4)Das Amt für Lehrerausbildung entscheidet im Benehmen mit der oder dem Beauftragten für schulpraktische Studien der Universität über die Anrechnung von Schulpraktika oder diesen entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen, die außerhalb Hessens abgeleistet worden sind.
(5)Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ist die nach der Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Berufsausbildung für das Lehramt an Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Höheren Fachschulen vom
- September 1965 (GVBl. I S. 185), geändert durch Verordnung vom
- März 1969 (GVBl. I S. 33), erforderliche praktische Berufsausbildung nachzuweisen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_7