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§ 9 Lehr1StPrV HE Landesnorm Hessen - Meldung zur Prüfung Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 Textnachweis

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 9 Meldung zur Prüfung (1) Die Meldung zur Prüfung - für das Lehramt an Sonderschulen oder beruflichen Schulen zur Haupt

prüfung - ist schriftlich an das Amt für Lehrerausbildung zu richten. Sie kann, sofern die Wissenschaftliche Hausarbeit von der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter und der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter mit "Ausreichend" oder besser bewertet ist, für das Lehramt an Grundschulen und für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen frühestens zwei Wochen vor Vorlesungsschluß des sechsten Semesters, für eines der übrigen Lehrämter frühestens zwei Wochen vor Vorlesungsschluß des achten Semesters erfolgen. Die Meldung zur Prüfung im zweiten Unterrichtsfach für das Lehramt an Gymnasien der Fachrichtung Kunst oder Musik kann frühestens zwei Wochen vor Vorlesungsschluß des sechsten Semesters erfolgen. Meldungen, die später als zwei Wochen nach Vorlesungsschluß eingehen, werden in der Regel erst für den folgenden Prüfungstermin berücksichtigt.

(2)Der Meldung sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Lebenslauf mit Angaben über den Bildungsgang, 2. ein Lichtbild neueren Datums, 3. eine Kopie der Geburtsurkunde, gegebenenfalls ein Nachweis über eine erfolgte Namensänderung, 4. eine beglaubigte Kopie des Abiturzeugnisses oder der sonstigen Hochschulzugangsberechtigung, 5. das Studienbuch, 6. eine Aufstellung über Studienleistungen und Studienverlauf, 7. die Leistungsnachweise über ein ordnungsgemäßes Studium ( § 6 Abs. 5 ), 8. bei einer Bewerbung für das Lehramt an Gymnasien der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung ( § 6 Abs. 3 ), 9. bei einer Bewerbung für das Lehramt an Sonderschulen Nachweise der Vorprüfung und der Wahlfachprüfung oder des abgeschlossenen Wahlfachstudiums, 10 bei einer Bewerbung für das Lehramt an beruflichen Schulen Nachweise über die Vorprüfung und die praktische Berufsausbildung, 11. der Nachweis über die Ableistung der Schulpraktika oder der schulpraktischen Studien oder über das sozialpädagogische Praktikum ( § 7 Abs. 3 ), sofern dieser nicht bereits bei der Meldung zur Vorprüfung vorgelegt wurde, 12. die Bescheinigung des Amtes für Lehrerausbildung, dass die Wissenschaftliche Hausarbeit mit "Ausreichend" oder besser beurteilt wurde, 13. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber gerichtlich bestraft worden ist oder ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist, 14. eine Erklärung darüber, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung bisher bei keiner anderen Außenstelle des Amtes für Lehrerausbildung oder einem außerhessischen Prüfungsamt beantragt hat oder die Mitteilung darüber, wann und wo dies geschehen ist, 15. gegebenenfalls ein Antrag, in einem weiteren Fach geprüft zu werden, 16. bei einer Bewerbung für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, Fachrichtung Musik
  1. a)die Angabe des instrumentalen Haupt- und Nebenfaches, in dem jeweils die praktische Prüfung abgelegt werden soll,
  2. b)die Angabe des weiteren Unterrichtsfaches, in dem die Prüfung abgelegt wurde oder abgelegt werden soll,
  3. c)gegebenenfalls ein Antrag, in einem Unterrichtsfach für die Klassen 5 bis 13 geprüft zu werden,
  4. d)gegebenenfalls die Angabe des Schwerpunktfaches, 17. bei einer Bewerbung für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien, Fachrichtung Kunst,
  5. a)die Angabe des weiteren Unterrichtsfaches, in dem die Prüfung abgelegt wurde oder abgelegt werden soll,
  6. b)gegebenenfalls ein Antrag, in einem Unterrichtsfach für die Klassen 5 bis 13 geprüft zu werden,
  7. c)gegebenenfalls ein Antrag auf Anfertigung einer künstlerisch-praktischen Arbeit nach § 16 Abs. 5 , 18. bei einer Bewerbung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung
  8. a)das Zeugnis über die bestandene Diplomprüfung in Agrarwissenschaften oder in Haushaltswissenschaften und in Ernährungswissenschaften,
  9. b)gegebenenfalls ein Antrag, in einem Unterrichtsfach geprüft zu werden, 19. bei einer Bewerbung für Kunst, Musik oder Sport als eines der Unterrichtsfächer der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_9

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