Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 16 Wissenschaftliche Hausarbeit (1) Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist anzufertigen 1. von der Bewerberin oder dem Be
werber, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen ablegt, entweder in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder in der Allgemeinen Didaktik der Grundschule,
- von der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen ablegt, entweder in einem Unterrichtsfach oder in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
- von der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen ablegt, in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften oder in einer der beiden von ihr oder ihm gewählten Fachrichtungen,
- von der Bewerberin oder dem Bewerber, die oder der die Erste Staatsprüfung für eines der übrigen Lehrämter ablegt, in einem Unterrichtsfach oder in der von ihr oder ihm gewählten Fachrichtung, auf Antrag auch in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften nach Entscheidung des Wissenschaftlichen Prüfungsamtes.
(2)Bewerberinnen oder Bewerber, die die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder an Hauptschulen und Realschulen ablegen wollen, können die Wissenschaftliche Hausarbeit frühestens nach Vorlesungsschluss des fünften Semesters, Bewerberinnen und Bewerber für die übrigen Lehrämter frühestens nach Vorlesungsschluss des siebten Semesters anfertigen.
(3)Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist in der Regel als Einzelarbeit anzufertigen. Unter der Voraussetzung, daß die selbständige Leistung der einzelnen Bewerberin oder des einzelnen Bewerbers eindeutig zu beurteilen ist und das zu bearbeitende Thema die Beteiligung mehrerer Bewerberinnen oder Bewerber erfordert, kann eine Gruppenarbeit angefertigt werden, sofern die beteiligten Prüferinnen und Prüfer und die Leitung der zuständigen Prüfungsabteilung zustimmen.
(4)Die Bewerberin oder der Bewerber soll in der Arbeit die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Urteil, zur Anwendung wissenschaftlicher Verfahren und zu korrekter, geordneter und klarer Darstellung zeigen.
(5)Die Bewerberin oder der Bewerber kann mit einer fachkundigen Prüferin oder einem fachkundigen Prüfer des Amtes für Lehrerausbildung einen Themenvorschlag erörtern. Wünsche der Bewerberin oder des Bewerbers für das Thema sind - soweit vertretbar - zu berücksichtigen. Die Prüferin oder der Prüfer schlägt innerhalb einer angemessenen Frist der Leitung dem Amtes für Lehrerausbildung ein Thema vor. Bei der Entscheidung hat das Amt für Lehrerausbildung darauf zu achten, daß das Thema dem Zweck der Arbeit entspricht, die Beschaffung der Hilfsmittel keine ungewöhnlichen Schwierigkeiten bereitet und die Anfertigung der Arbeit in der in Abs. 6 Satz 1 genannten Frist möglich ist. Es bestellt zwei Gutachterinnen oder Gutachter, darunter die fachkundige Prüferin oder den fachkundigen Prüfer (Erstgutachterin oder Erstgutachter) nach Satz 1. Sofern eine Erörterung des Themenvorschlags nicht stattfindet, bestimmt das Amt für Lehrerausbildung eine Prüferin oder einen Prüfer, die oder der den Themenvorschlag vorlegt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat keinen Anspruch auf Bestellung einer bestimmten Prüferin oder eines bestimmten Prüfers.
(6)Im Unterrichtsfach Kunst kann an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Hausarbeit treten, die schriftlich zu erläutern ist. Ebenso kann im Unterrichtsfach Musik für das Lehramt an Gymnasien an die Stelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Hausarbeit treten, die schriftlich zu erläutern ist.
(7)Die Frist für die Anfertigung der Wissenschaftlichen Hausarbeit beträgt zwölf Wochen. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Themas. Das Amt für Lehrerausbildung kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag, der vor Ablauf der Frist zu stellen ist, eine Nachfrist von bis zu vier Wochen gewähren.
(8)Wird die Frist nicht eingehalten, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden, sofern nicht die Bewerberin oder der Bewerber nachweist, daß die Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde; in diesem Fall entscheidet das Amt für Lehrerausbildung, ob eine weitere Nachfrist gewährt oder eine neue Aufgabe gestellt wird. Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der auf Grund einer Krankheit vom laufenden Prüfungsverfahren zurücktritt, muß ein amtsärztliches Zeugnis vorlegen. Verzögert sich die Abgabe der Hausarbeit aus Krankheitsgründen oder sonstigen von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden Gründen um mehr als sechs Wochen, ist ein neues Thema zu stellen.
(9)Die Hausarbeit ist in deutscher Sprache abzufassen. Bei Hausarbeiten in den neusprachlichen Unterrichtsfächern ist eine Zusammenfassung der Arbeit in der jeweiligen Fremdsprache beizufügen.
(10)Die Bewerberin oder der Bewerber muß am Schluß der Hausarbeit versichern, daß diese selbständig verfaßt wurde und keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die den benutzten Werken dem Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht wurden. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen, Notenbeispiele und bildliche Darstellungen abzugeben.
(11)Die Hausarbeit ist in zweifacher Ausfertigung maschinenschriftlich und gebunden bei dem Amt für Lehrerausbildung einzureichen. Das Amt für Lehrerausbildung leitet eine Ausfertigung der Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter sowie danach der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter zur Beurteilung zu. Diese begutachten unverzüglich schriftlich die Hausarbeit, beide erteilen je eine Note und geben Hausarbeit und Gutachten an das Amt für Lehrerausbildung spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung zurück.
(12)Bei unterschiedlicher Beurteilung setzt das Amt für Lehrerausbildung nach Rücksprache mit den beiden Gutachterinnen oder Gutachtern die Note fest.
(13)Zeigt die Hausarbeit schwerwiegende sprachliche oder formale Mängel, so kann sie nicht mit der Note "ausreichend " oder besser bewertet werden.
(14)Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit schlechter als mit der Note " ausreichend" bewertet, ist eine neue anzufertigen. Wird auch diese schlechter als mit der Note "ausreichend" bewertet, ist eine Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgeschlossen.
(15)Ist das Ergebnis der Wissenschaftlichen Hausarbeit endgültig festgesetzt worden, kann die Note der Bewerberin oder dem Bewerber auf Antrag frühestens drei Tage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch das Amt für Lehrerausbildung bekanntgegeben werden.
(16)Die Wissenschaftliche Hausarbeit darf zu anderen Zwecken, etwa zum Erwerb der Doktorwürde oder des Diploms oder zur Veröffentlichung nicht verwendet werden, bevor die Prüfung abgeschlossen und das Prüfungszeugnis ausgehändigt ist.
(17)Anstelle der Wissenschaftlichen Hausarbeit kann auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers eine von einer Wissenschaftlichen Hochschule als ausreichend für die Verleihung eines akademischen Grades anerkannte Arbeit aus demselben Fach angenommen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_16