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§ 18 Lehr1StPrV HE Landesnorm Hessen - Mündliche Prüfungen Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter vom 3. April 1995 Textnachweis

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 18 Mündliche Prüfungen (1) In den mündlichen Prüfungen soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder e

r die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einordnen kann und über breites Grundlagenwissen verfügt.

(2)Die Dauer der mündlichen Prüfungen in den Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften soll, so weit nichts anderes bestimmt ist, je sechzig Minuten nicht unterschreiten. Die mündlichen Prüfungen in den sonderpädagogischen Fachrichtungen sollen je dreißig Minuten nicht unterschreiten.
(3)Für die Durchführung der mündlichen Prüfung bestellt das Amt für Lehrerausbildung zwei Prüferinnen oder Prüfer, eine davon zur Prüfungsleiterin oder einen zum Prüfungsleiter. Das Amt für Lehrerausbildung legt den Prüfungstermin und den Prüfungsort fest und teilt dies der Bewerberin oder dem Bewerber und den beiden Prüfenden spätestens eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfungen schriftlich mit. Die mündlichen Prüfungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers sollen innerhalb von vier Wochen abgeschlossen sein.
(4)Versäumt die Bewerberin oder der Bewerber aus einem selbst zu vertretenden Grund den Prüfungstermin, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Eine Verhinderung ist unverzüglich anzuzeigen und im Krankheitsfall durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.
(5)Zur mündlichen Prüfung in Evangelischer oder Katholischer Religion lädt das Amt für Lehrerausbildung eine Vertretung der zuständigen Kirchenbehörden ein. Bei der Festlegung der Prüfungsergebnisse wirkt diese nicht mit.
(6)Jede Bewerberin und jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Von der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der der wesentliche Inhalt, der Verlauf der Prüfung, die Bewertung und die Begründung für die erteilte Note ersichtlich sind, Über das Ergebnis der Prüfung entscheidet die Prüfungsleitung nach Beratung mit der oder dem anderen Prüfenden. Erteilte Noten dürfen nicht mehr geändert werden.
(7)In den Neueren Fremdsprachen ist die mündliche Prüfung mindestens zur Hälfte in der jeweiligen Fremdsprache durchzuführen. Die sprachpraktische Kompetenz ist bei der Beurteilung angemessen zu berücksichtigen.
(8)Bei der Prüfung, mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses, können Studentinnen und Studenten desselben Studienganges als Zuhörende zugelassen werden, sofern sie selbst zur Prüfung zugelassen sind, die Zulassung als Zuhörende rechtzeitig bei dem Amt für Lehrerausbildung beantragt haben, die Prüfenden und die Bewerberin oder der Bewerber ihr Einverständnis gegeben haben und die räumlichen Verhältnisse die Anwesenheit von Zuhörenden erlauben.
(9)Eine Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfungen erfolgt durch das Amt für Lehrerausbildung. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_18

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.