Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 21 Gesamtnote (1) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung wird durch Teilung der Summe der gewichteten Noten durch die
Summe der Gewichtungsfaktoren ermittelt.
(2)Die Prüfungsleistungen werden wie folgt gewichtet:
- Bei der Prüfung für das Lehramt an Grundschulen zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Noten für die beiden Fächer oder Themenschwerpunkte aus den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften je zweifach, bei Integration der Allgemeinen Didaktik der Grundschule je zweieinhalbfach, die Noten für die Allgemeine Didaktik der Grundschule und die Noten der Fächer für die Klassen 1 bis 4 je einfach sowie gegebenenfalls die Note im Fach Sachunterricht zweifach, die Note für das Fach, in dem nach § 31 Abs. 1 Satz 3 die Unterrichtsbefähigung für die Klassen 5 bis 10 erworben wird, dreifach;
- bei der Prüfung für das Lehramt an Hauptschulen und Realschulen zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note für die beiden Fächer oder Themenschwerpunkte aus den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften vierfach und die Noten in den beiden Fächern nach § 32 Abs. 1 je dreifach;
- bei der Prüfung für das Lehramt an Gymnasien zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note für die allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften dreifach, die Noten in den beiden Fächern nach § 33 Abs. 1 je fünffach;
- bei der Prüfung in der Künstlerisch-Wissenschaftlichen Fachrichtung Musik zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note der musikpädagogischen Prüfung dreifach, die Note für das Fach Musik sechsfach und die Note für das nach § 34 Abs. 1 zu wählende Fach dreifach. Bei der Prüfung in der Künstlerisch-Wissenschaftlichen Fachrichtung Kunst zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, die Note für die beiden Fächer oder Themenschwerpunkte aus den Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften je eineinhalbfach, die Note für das Fach Kunst sechsfach und die Note für das nach § 34 Abs. 1 zu wählende Fach dreifach;
- bei der Prüfung für das Lehramt an Sonderschulen zählen die Note der Vorprüfung einfach, die Note der Hauptprüfung vierfach, die Noten der Prüfungen in den beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen je zweifach, die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit dreifach und die Note für das Fach nach § 35 Abs. 1 dreifach;
- bei der Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung zählen die Note für die Wissenschaftliche Hausarbeit vierfach, der Mittelwert aus den Noten der Vorprüfung in der Fachrichtung und im gesellschaftswissenschaftlichen Fachgebiet einfach, die Note für die Hauptprüfung im erziehungswissenschaftlichen Fachgebiet zweifach, die Note für die Hauptprüfung in der Fachrichtung vierfach und die Note für das Fach nach § 36 Abs. 2 dreifach;
- bei der Prüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen landwirtschaftlicher, hauswirtschaftlicher und nahrungsgewerblicher Fachrichtung zählen die in der Diplomprüfung erzielte Note achtfach, der Mittelwert der Noten in Allgemeiner Erziehungswissenschaft und Berufs- und Wirtschaftspädagogik zweifach und die Note für das Fach nach § 37 Abs. 1 dreifach.
(3)Die Gesamtnote für die Erste Staatsprüfung lautet bei einem Notendurchschnitt bis 1,49 "Mit Auszeichnung bestanden", bis 2,49 "Gut bestanden", bis 3,49 "Befriedigend bestanden", bis 4,0 "Bestanden". Der auf zwei Dezimalstellen errechnete Zahlenwert wird im Zeugnis der Gesamtnote in Klammern angefügt. Die Gesamtnote "Mit Auszeichnung bestanden" kann nicht erteilt werden, wenn ein Prüfungsteil schlechter als "Befriedigend" bewertet wurde.
(4)Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die in Abs. 2 für die Bildung der Gesamtnote genannten Prüfungsleistungen nicht jeweils mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000027 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_21