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§ 29 Lehr1StPrV HE Landesnorm Hessen - Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Sta

Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 29 Allgemeine Prüfung in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatspr

üfung für das Lehramt an Sonderschulen

(1)Die Bewerberin oder der Bewerber für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen muß in Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften eine Vorprüfung und eine Hauptprüfung ablegen.
(2)Die Vorprüfung umfaßt als mündliche Prüfung Allgemeine Erziehungswissenschaft und Gesellschaftswissenschaften in den für die Erziehungswissenschaft bedeutsamen Bereichen. Die mündliche Prüfung soll in beiden Bereichen jeweils dreißig Minuten nicht unterschreiten. Zur Vorprüfung kann sich nur melden, wer ein ordnungsgemäßes Studium von vier Semestern nachweisen kann.
(3)Die Hauptprüfung besteht aus der Diagnostischen Hausarbeit und der mündlichen Prüfung. Zur Hauptprüfung kann sich nur melden, wer die Vorprüfung bestanden hat.
(4)In der Diagnostischen Hausarbeit hat die Bewerberin oder der Bewerber nachzuweisen, daß sie oder er in der Lage ist, über eine ihr oder ihm vorher nicht bekannte Minderjährige oder einen ihr oder ihm vorher nicht bekannten Minderjährigen ein Gutachten anzufertigen. Das Gutachten muß einen Vorschlag über geeignete sonderpädagogische Maßnahmen enthalten. Zur Vorbereitung auf die Hausarbeit hat die Bewerberin oder der Bewerber diagnostische Daten über die Probandin oder den Probanden zu erheben. Vor Erhebung der Daten ist die Einwilligung der Erziehungsberechtigten der Probandin oder des Probanden einzuholen. Eine Verwendung der erhobenen Daten für andere Zwecke als die der Prüfung ist nicht zulässig. Die Erhebung der Daten ist innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen durchzuführen. Weist die Bewerberin oder der Bewerber nach, daß sie oder er ohne eigenes Verschulden innerhalb dieses Zeitraumes die Erhebung nicht durchführen kann, so entscheidet das Amt für Lehrerausbildung, ob und innerhalb welcher Frist die Bewerberin oder der Bewerber die Erhebung beenden kann oder ob ihr oder ihm eine neue Aufgabe zu stellen ist. Die Frist für die Anfertigung der Diagnostischen Hausarbeit beträgt eine Woche nach Ende der Erhebung. § 16 Abs. 3 und Abs. 7 bis 13 gelten sinngemäß.
(5)Die mündliche Prüfung umfaßt die Bereiche: Heil- und Sonderpädagogik unter Berücksichtigung von Fragen der Sozialpädagogik, Sonderpädagogische Psychologie, Medizinische Grundlagen, Grundsätze des Rechts, sofern sie für das Lehramt erforderlich sind. Die Prüfungszeit soll im ersten Prüfungsbereich fünfundvierzig, im zweiten und dritten je dreißig Minuten und im vierten Bereich fünfzehn Minuten nicht unterschreiten. Die Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 2 festgelegt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000037 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_29

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.