Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 33 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien (1) Die Prüf
ung erfolgt in zwei oder auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers in mehr als zwei der folgenden Fächer: Evangelische Religion Katholische Religion Deutsch Englisch Französisch Russisch Latein Griechisch Italienisch Spanisch Portugiesisch Ethik Geschichte Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik) Erdkunde Mathematik Physik Informatik Chemie Biologie Sport Philosophie. Für das Fach Sport gilt § 31 Abs. 2 entsprechend. Die Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 6 festgelegt.
(2)Auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Prüfung, sofern drei Fächer gewählt werden, auch in einem Fach aus den in Abs. 3 aufgeführten Fächern für die Erweiterungsprüfung erfolgen.
(3)Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in einem der in Abs. 1 genannten Fächer oder in Polnisch Hebräisch Türkisch Wirtschafts- und Sozialwissenschaften Arbeitslehre Deutsch als Fremdsprache abgelegt werden.
(4)Wer als eines seiner Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Geschichte, Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik), Latein, Griechisch, Evangelische Religion, Katholische Religion, Philosophie, Ethik, Italienisch, Spanisch oder Portugiesisch gewählt hat, muß Fremdsprachenkenntnisse nachweisen, für die folgende Anforderungen gelten: Deutsch: Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein, Englisch oder Französisch, die zur Erarbeitung wissenschaftlicher Fachliteratur befähigen; Englisch: Lateinkenntnisse; Französisch: Lateinkenntnisse; Geschichte: Kenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen, darunter Latein; Sozialkunde (Wissenschaft von der Politik): Kenntnisse in zwei Fremdsprachen; Latein: Griechischkenntnisse; Griechisch: Lateinkenntnisse; Evangelische Religion: Latein- und Griechischkenntnisse; Katholische Religion: Latein- und Griechischkenntnisse; Philosophie: Latein- oder Griechischkenntnisse; Ethik: Latein- oder Griechischkenntnisse; Italienisch: Lateinkenntnisse; Spanisch: Lateinkenntnisse; Portugiesisch: Lateinkenntnisse. Der Nachweis der Latein- und Griechischkenntnisse ist entweder durch das Abiturzeugnis oder das Bestehen der Ergänzungsprüfung nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfungen im Lateinischen und Griechischen vom 3. September 1981 (ABl. S. 642) oder eine förmliche fachbereichsinterne Prüfung zu erbringen. Die Sprachkenntnisse sollen bei Studienbeginn vorhanden sein oder müssen in den ersten Semestern, spätestens bis zur Zwischenprüfung nachgewiesen werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_33