Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 § 36 Fächerverbindungen für Bewerberinnen und Bewerber der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen ge
werblich-technischer Fachrichtung
(1)Die Bewerberin oder der Bewerber für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen gewerblich-technischer Fachrichtung hat eine Vor- und eine Hauptprüfung abzulegen. Die Vorprüfung erstreckt sich auf eine von der Bewerberin oder dem Bewerber zu wählende Fachrichtung oder auf eines der ausgewiesenen Fachgebiete der gewählten Fachrichtung. Die Hauptprüfung erstreckt sich auf die gewählte Fachrichtung oder auf eines der ausgewiesenen Fachgebiete der gewählten Fachrichtung und ein zu wählendes Fach.
(2)Fachrichtungen sowie Fachrichtungen mit Fachgebieten sind: Bautechnik Chemietechnik Textiltechnik und Bekleidung Drucktechnik Elektrotechnik - Energietechnik - Kommunikationstechnik Körperpflege Metalltechnik - Fertigungstechnik - Kraftfahrzeugtechnik. Fächer sind: Evangelische Religion Katholische Religion Deutsch Englisch Geschichte Politik Mathematik Physik Chemie Biologie Sport Informatik. Im Fach Sport ist der Nachweis nach § 31 Abs. 2 zu erbringen.
(3)Die Bewerberin oder der Bewerber mit der Fachrichtung Chemietechnik kann als Fach nicht Chemie wählen.
(4)Die Vorprüfung umfaßt in der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtung vier Klausuren aus den in Anlage 9 Buchst. a genannten Bereichen. Zur Vorprüfung kann sich melden, wer ein ordnungsgemäßes Studium von vier Semestern nachweist.
(5)Zur Hauptprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Vorprüfung bestanden hat.
(6)Die Hauptprüfung umfaßt zwei Klausuren in der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtung und eine Klausur in dem von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fach. Sie umfaßt weiter je eine mündliche Prüfung in der von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählten Fachrichtung und in dem gewählten Fach. Die für die Fachrichtung und das Fach geltenden Bereiche und Anforderungen sind in Anlage 9 festgelegt.
(7)Erweiterungsprüfungen nach § 24 können in einer der in Abs. 2 genannten Fachrichtungen, sofern der Nachweis über die praktische Berufsausbildung erbracht wird, oder in einem der in Abs. 2 genannten Fächer abgelegt werden. Das Kultusministerium kann darüber hinaus auf Antrag Erweiterungsprüfungen auch in Fächern zulassen, die nicht in Abs. 2 genannt sind, sofern sie für den Unterricht an beruflichen Schulen von Bedeutung und hinsichtlich ihrer Bereiche und Anforderungen den in §§ 32 oder 33 genannten Fächern gleichwertig sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000045 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_!_36