Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 Anlage 7 Buchst. a: Bereiche und Anforderungen für die Künstlerisch-Wissenschaftliche Prüfung in der Fachrichtung Musik n
ach § 34 Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Musikgeschichte und Musikwissenschaft B Methoden der musikalischen Analyse C Musikalische Akustik und Medienkunde D Geschichte der Musikpädagogik E Musikpädagogische Grundlagenforschung und Theorienbildung Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzeptionen B Psychologische Grundlagen der Musikdidaktik C Methoden des Musikunterrichts Gruppe c - fachpraktische Bereiche 1. Gehörbildung 2. Satzlehre und Satzanalyse 3. Instrumentales Hauptfach 4. Instrumentales Nebenfach 5. Gesang (Singen und Sprechen einschließlich Stimmkunde und Sprecherziehung) 6. Ensembleleitung (vokal und instrumental) 7. Schulpraktisches Instrumentalspiel Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit wird aus einem Bereich der Gruppe a oder b gestellt. Die Bewerberin oder der Bewerber hat eine zweiteilige Klausur in Gehörbildung und Tonsatz anzufertigen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Bereiche der Gruppe a, auf einen Bereich der Gruppe b nach Wahl des Bewerbers sowie auf die Bereiche 1 und 2 der Gruppe c. Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt in den Bereichen 3 bis 7 der Gruppe c. Entweder für das instrumentale Hauptfach oder für das instrumentale Nebenfach muß Klavier gewählt werden. Wer im Haupt- oder Nebenfach Gesang wählt, wird in einem weiteren instrumentalen Nebenfach geprüft. Die Aufgaben in den unter 6
- a)und
- b)genannten Bereichen sind den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens zwei Tage vor der Prüfung bekanntzugeben. Termin und Zeitdauer der fachpraktischen Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgelegt. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelprüfungen errechnet. Prüfungszeiten Die mündliche Prüfung in den Bereichen der Gruppe a soll in der Regel nicht länger als 90 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung in einem Bereichen der Gruppe b nach Wahl des Bewerbers soll in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die mündliche Prüfung in den Bereichen 1 und 2 der Gruppe c soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Für die Überprüfung der Fachpraxis gelten folgende Prüfungszeiten: Gruppe c, Bereiche 3 und 4: Prüfungszeit insgesamt in der Regel nicht länger als 45 Minuten; Gruppe c, Bereich 5: Prüfungszeit in der Regel nicht länger als 30 Minuten; Gruppe c Bereiche 6
- a)und b): Prüfungszeit insgesamt in der Regel nicht länger als 40 Minuten; Gruppe c, Bereich 7: Prüfungszeit in der Regel nicht länger als 30 Minuten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000066 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_Anlage_7_Buchst._a%3A