Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 Anlage 7 Buchst. b: Bereiche und Anforderungen für die KünstlerischWissenschaftliche Prüfung in der Fachrichtung Kunst na
ch § 34 Prüfungsbereiche Gruppe a - fachwissenschaftliche Bereiche A Kunstgeschichtliche Epochen bis zur Gegenwart B Geschichte, Ästhetik, Theorie und Funktion der visuellen Medien C Methodenlehre der Kunstgeschichte D Kulturgeschichte, Alltagsästhetik und Jugendkultur E Bezugswissenschaften in ihren fachrelevanten Aspekten Gruppe b - fachdidaktische Bereiche A Fachdidaktische Konzeptionen und Geschichte des Faches B Ziele und Methoden des Kunstunterrichtes C Kunstpädagogische Dimensionen ästhetischer Wahrnehmung und künstlerischer Praxis Gruppe c - fachpraktische Bereiche
- Künstlerische Darstellungsformen und Techniken
- Aktion und Spiel
- Design, Architektur und Umweltgestaltung Prüfungsanforderungen Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit (wissenschaftlich oder künstlerisch-praktisch) ist aus den Bereichen a bis c zu stellen. Bei einer Themenstellung aus dem fachpraktischen Bereich ist ein theoretischer Begleittext erforderlich. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit im Fach Kunst geschrieben, so findet anstelle der Klausur eine fachpraktische Prüfung statt. Die Anfertigung einer künstlerisch-praktischen Hausarbeit erfordert für die Klausur eine Aufgabenstellung aus der Gruppe a oder b. Wird die Wissenschaftliche Hausarbeit nicht im Fach Kunst geschrieben, so erfolgt statt einer Klausur eine fachpraktische Prüfung. Die Festlegung des zeitlichen Rahmens für die Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und ihrer Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Die Bearbeitungszeit darf nicht mehr als fünf Arbeitstage umfassen. In der mündlichen Prüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in je zwei Gebieten der Gruppen a und b nachzuweisen. Die Anfertigung einer künstlerisch-praktischen Hausarbeit erfordert für die Klausur eine Aufgabenstellung aus der Gruppe a oder b. Die Überprüfung der Fachpraxis erfolgt aus zwei Bereichen der Gruppe c nach Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers. Die Festlegung des zeitlichen Rahmens für die Bearbeitung der fachpraktischen Aufgabenstellung und ihrer Überprüfung werden von der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Prüfungsabteilung im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Die Bearbeitungszeit darf für einen Bereich nicht mehr als fünf Arbeitstage umfassen. Die Note für die Fachpraxis wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelprüfungen errechnet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000067 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_Anlage_7_Buchst._b%3A