Verordnung über die Ersten Staatsprüfungen für die Lehrämter Vom 3. April 1995 Anlage 9 Buchst. a: Bereiche und Anforderungen für die Prüfung in den Fachrichtungen nach § 36 Von der Bewerberin oder de
m Bewerber sind in der Vorprüfung Grundkenntnisse in den bei den Fachrichtungen genannten Bereichen nachzuweisen. Die von der Bewerberin oder dem Bewerber nachzuweisenden vertieften Kenntnisse sind bei den einzelnen Fachrichtungen aufgeführt. In der mündlichen Prüfung sollen Gebiete der schriftlichen Prüfung nicht noch einmal geprüft werden. Bautechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Baukonstruktion I und II B Geometrie I und II C Mathematik I und II D Statik I-IV II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Bauphysik B Baustoffkunde C Technischer Ausbau/Gebäudetechnik D Baugeschichte I E Kunstgeschichte F Raumgestaltung/Innenausbau G Baudurchführungsplanung H Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen A bis C der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung im Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche D bis H der Gruppe II nachzuweisen. Elektrotechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Mathematik I-III B Grundlagen der Elektrotechnik I-III C Einführung in die Informatik für Ingenieure I und II D Meßtechnik für das Berufsfeld II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung
- a)Fachgebiet Energie und Automatisierungstechnik A Einführung in die Energietechnik B Grundlagen elektronischer Schaltungen C Theorie elektrischer Maschinen I D Leistungselektronik I und II E Regelungstechnik F Automatisierung und Regelung in der Antriebstechnik G Fachdidaktik
- b)Fachgebiet Kommunikations- und Informationstechnik A Grundlagen elektronischer Schaltungen B Technik und Einsatz von Mikrorechnern, Mikrocomputer in der Informationstechnik C Einführung in die Regelungstechnik D Übertragungstechnik I und II E Technik der Nachrichtenvermittlung I und II F Rechnerorganisation G Schaltwerktechnik H Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus einem der Bereiche A bis H der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche D bis H der Gruppe II nachzuweisen. Drucktechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Mathematik I und II B Chemische Grundlagen für das graphische Gewerbe C Einführung in die Druckverfahren I und II D Experimentalphysik I und II II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Probleme der Bedruckbarkeit B Reproduktionstechnik I und II C Buchkunst und Kunstgeschichte D Papierherstellung und Papierprüfung E Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus einem der Bereiche A bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung vertiefte Kenntnisse aus dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche C bis E der Gruppe II nachzuweisen. Metalltechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Mathematik B Elektrotechnik C Werkstoffkunde (metallische und nichtmetallische Werkstoffe) D Maschinenbauliche Grundlagen I (Belastung und Beanspruchung der Maschinenelemente und deren Darstellung) II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung Fachrichtung Maschinentechnik: A Maschinenbauliche Grundlagen II (CAD und Konstruktionsmethoden) B Fertigung und Montagetechnik (Fertigungsverfahren und deren Maschinen, Betriebsmittel und Qualitätssicherung) C Steuerungs- und Regelungstechnik D Grundlagen der Arbeitswissenschaft und Arbeitssicherheit E Produktionsplanung und Steuerung F Fachdidaktik Fachrichtung Kraftfahrzeugtechnik: A Maschinenbauliche Grundlagen II (CAD und Konstruktionsmethoden) B Fahrzeugtechnik C Fertigungs- und Montagetechnik (Fertigungsverfahren und deren Maschinen, Betriebsmittel und Qualitätssicherung) D Steuerungs- und Regelungstechnik E Grundlagen der Arbeitswissenschaft und Arbeitssicherheit F Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus einem der Bereiche A bis C der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung vertiefte Kenntnisse im Bereich C und nach Wahl in einem Bereich aus D bis F der Gruppe II nachzuweisen. Chemietechnik I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Anorganische Chemie B Analytische Chemie C Physikalische Chemie D Physik II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Verfahrenstechnik B Chemische Technologie/chemische Produktionsverfahren C Organische Chemie D Anorganische Chemie E Biochemie F Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen B bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B, in der mündlichen Prüfung in dem Bereich C und nach Wahl in einem Bereich aus D bis F der Gruppe II nachzuweisen. Textiltechnik und Bekleidung I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Anorganische Chemie und Analytische Chemie B Kunst- und Stilgeschichte C Farben- und Gestaltungslehre D Flächentechnologie II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Mode, Kunst- und Stilgeschichte B Textilchemie, Farbenchemie, Tensidchemie C Organische Chemie D Bekleidungstechnologie E Bekleidungsgestaltung F Geschichte und Soziologie der Mode G Produktionslehre H Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen A bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung in dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche aus D bis H der Gruppe II nachzuweisen. Körperpflege I. Prüfungsbereiche der Vorprüfung A Anorganische Chemie und Analytische Chemie B Biologie und Hygiene C Dermatologie D. Farbenlehre/Gestaltungslehre II. Prüfungsbereiche der Hauptprüfung A Mode, Kunst- und Stilgeschichte B Kosmetik, Tensidchemie C Organische Chemie D Biochemie E Gestaltungslehre F Fachdidaktik Prüfungsanforderungen In der Vorprüfung hat die Bewerberin oder der Bewerber Grundkenntnisse aus den Bereichen A bis D der Gruppe I in je einer Klausur nachzuweisen. Das Thema der Wissenschaftlichen Hausarbeit ist aus den Bereichen A bis D der Gruppe II oder bereichsübergreifend zu stellen. In zwei Klausuren hat die Bewerberin oder der Bewerber vertiefte Kenntnisse in den Bereichen A und B der Gruppe II, in der mündlichen Prüfung in dem Bereich C und nach Wahl in einem der Bereiche D bis F der Gruppe II nachzuweisen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1995, 233 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005686NN00000000070 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=Lehr1StPrV_HE_Anlage_9_Buchst._a%3A