← Deutschland

§ 1 HAZVO Landesnorm Hessen Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) vom 13. De

Verordnung über die Arbeitszeit der hessischen Beamtinnen und Beamten (Hessische Arbeitszeitverordnung - HAZVO) Vom 13. Dezember 2003 § 1 (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen Beamt

innen und Beamten beträgt bei Vollzeitbeschäftigung im Durchschnitt bis zur Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres 42 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundfünfzigsten Lebensjahres bis zur Vollendung des sechzigsten Lebensjahres 41 Stunden pro Woche, ab Beginn des einundsechzigsten Lebensjahres 40 Stunden pro Woche. Stichtag für die Bemessung der Arbeitszeit ist der Erste des Monats, in dem das fünfzigste oder sechzigste Lebensjahr vollendet wird. Die regelmäßige Arbeitszeit der hauptamtlich tätigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom

  1. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), beträgt im Durchschnitt 40 Stunden pro Woche. Satz 3 gilt ab dem Ersten des Monats, in dem der Dienstbehörde der Nachweis über die Feststellung der Schwerbehinderung vorgelegt wird, bis zum Ablauf des Monats, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft endet. § 116 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen nachzuweisen.

(2)Eine von Abs. 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist innerhalb von zwölf Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei zehn Stunden am Tag und fünfundfünfzig Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden.
(3)Die Arbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von zwölf Monaten im Durchschnitt 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Zeiten des Erholungsurlaubs und krankheitsbedingter Abwesenheit bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(4)Die Arbeitszeit kann unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes auf bis zu 60 Stunden pro Woche verlängert werden, wenn der Dienst Bereitschaftsdienst einschließt und die Beamtin oder der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt hat. Die Erklärung kann mit einer Frist von zwei Monaten schriftlich widerrufen werden. Die Beamtinnen und Beamten sind auf die Widerrufsmöglichkeit schriftlich hinzuweisen. Ihnen dürfen keine Nachteile entstehen, wenn sie die Erklärung nicht abgeben oder diese widerrufen. Die Dienstbehörde führt eine Liste über alle Beamtinnen und Beamten, deren Arbeitszeit verlängert ist; die Liste ist der obersten Dienstbehörde vorzulegen.
(5)Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach Abs. 1 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist individuell festzulegen. Im Übrigen finden § 3, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 5 bei Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung.
(6)Bei einer Teilzeitbeschäftigung von bis zu acht Jahren kann, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag die Arbeitszeit so verteilt werden, dass die Zeit der Freistellung von der Arbeit bis zu einem Jahr zusammengefasst und an das Ende der bewilligten Teilzeitbeschäftigung gelegt wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 HAZVO, vom 07.07.2009, gültig ab 01.09.2009 bis 30.12.2009 § 1 HAZVO, vom 04.09.2008, gültig ab 27.09.2008 bis 31.08.2009 § 1 HAZVO, vom 13.12.2003, gültig ab 01.01.2004 bis 26.09.2008 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 326 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000568BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=ArbZV_HE_!_1

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.