Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 13. Juni 2002 § 2 Zulassungsvoraussetzungen (1) Für die Zulassung zur Prüfung sind nachzuweisen: 1.
eine Abschlussprüfung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf; zwischen dem Ausbildungsberuf und dem angestrebten Studium muss ein enger fachlicher Zusammenhang bestehen; soweit die Ausbildung im Ausland erfolgte, entscheidet über die staatliche Anerkennung das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung;
- eine anschließende mindestens vierjährige hauptberufliche Tätigkeit in dem erlernten oder einem verwandten Beruf; nicht erforderlich ist, dass die Berufstätigkeit zum Zeitpunkt des Antrags ausgeübt wird; bei erzieherischen oder sozialpflegerischen Berufen kann das selbstständige Führen eines Haushalts mit Verantwortung für die Erziehung mindestens eines Kindes oder für die Pflege mindestens einer pflegebedürftigen Person mit bis zu zwei Jahren angerechnet werden;
- die Erweiterung oder Vertiefung des durch Ausbildung und Berufstätigkeit erworbenen Wissens durch Weiterbildung; die Berufstätigkeit und die Weiterbildung sollen erkennen lassen, dass die Bewerberin oder der Bewerber an dem Studienfach interessiert und in der Lage ist, sich das für das Studium relevante Wissen anzueignen; die staatliche Anerkennung des Trägers der Weiterbildungsmaßnahme ist nicht Voraussetzung.
(2)Geeignete Weiterbildungsmaßnahmen nach Abs. 1 Nr. 3 sind insbesondere:
- eine einschlägige Prüfung als Meisterin oder Meister (Handwerks-, Industrie-, Hauswirtschafts-, Landwirtschaftsmeister),
- der erfolgreiche Abschluss in einer einschlägigen Fachrichtung einer mindestens zweijährigen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschule,
- der Abschluss an einer Fachschule für Sozialpädagogik nach insgesamt dreijährigem Bildungsgang als staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher,
- der Abschluss an einer Fachschule für Heilpädagogik mit eineinhalbjährigem Bildungsgang, aufbauend auf dem Abschluss an einer Fachschule für Sozialpädagogik, als staatlich anerkannte Heilpädagogin oder staatlich anerkannter Heilpädagoge,
- Fernlehrgänge und weiterbildende Studien an Hochschulen,
- abgeschlossene Fortbildungen nach § 46 des Berufsbildungsgesetzes und nach § 42 der Handwerksordnung,
- inner- oder überbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen,
- die erfolgreiche Teilnahme an einem einjährigen, hochschulmäßig ausgerichteten Lehrgang an der Akademie der Arbeit in der Universität Frankfurt am Main und
- Kurse der Volkshochschulen und anderer Träger der Erwachsenenbildung, wenn sie in Dauer und Ausrichtung den o. g. Weiterbildungsmaßnahmen vergleichbar sind. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 335 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000568DNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulZugBegabtV_HE_!_2