Verordnung über den Zugang besonders befähigter Berufstätiger zu den Hochschulen im Lande Hessen Vom 13. Juni 2002 § 4 Prüfungsausschüsse (1) Für die Organisation und Durchführung der Hochschulzugangs
prüfungen werden an den staatlichen Hochschulen Prüfungsausschüsse gebildet.
(2)Staatliche Universitäten sowie Fachhochschulen können hochschulübergreifende Prüfungsausschüsse bilden, die für die Abnahme der Prüfung für einen Studiengang an Universitäten oder an Fachhochschulen hessenweit zuständig sind. Andernfalls richten die Hochschulen Prüfungsausschüsse an den Fachbereichen ein. Wenn sich eine Hochschule an einem hochschulübergreifenden Prüfungsausschuss beteiligt, ist eine Abnahme der Prüfung durch die einzelne Hochschule für diesen Studiengang ausgeschlossen. Die Universitäten sowie die Fachhochschulen entscheiden durch Mehrheitsentscheid über die Einrichtung eines hochschulübergreifenden Prüfungsausschusses. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen wird durch Mehrheitsentscheid der Hochschulen eine Trägerhochschule bestimmt. Ein Prüfungsausschuss kann Prüfungen für verschiedene fachlich benachbarte Studiengänge abnehmen.
(3)Einem Prüfungsausschuss gehören zwei Professorinnen oder Professoren aus dem Fachbereich an, der für die Studienorganisation des Studiengangs verantwortlich ist. Bei hochschulübergreifenden Prüfungsausschüssen gilt Satz 1 entsprechend. Die beteiligten Hochschulen einigen sich über die Mitglieder. Wenn mehrere Fachbereiche betroffen sind, gehören dem Prüfungsausschuss aus jedem der betroffenen Fachbereiche eine Professorin oder ein Professor an. Für Ausschussmitglieder können Vertreterinnen oder Vertreter bestellt werden. Die Hochschule oder die Trägerhochschule legt die Dauer der Bestellung der Mitglieder der Prüfungsausschüsse fest.
(4)Das Hessische Kultusministerium kann eine Lehrerin oder einen Lehrer einer beruflichen Schule oder Fachoberschule als weiteres Ausschussmitglied benennen. Wenn keine Lehrerin oder kein Lehrer benannt ist, kann der Prüfungsausschuss eine Vertreterin oder einen Vertreter der Wirtschaft bestellen.
(5)Wird ein Studiengang auch oder ausschließlich an einer privaten, staatlich anerkannten Hochschule oder an einer Berufsakademie angeboten, kann diese ein weiteres Ausschussmitglied benennen.
(6)Der Prüfungsausschuss wählt aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren ein vorsitzendes Mitglied und dessen Vertreterin oder Vertreter (Vorstand). Bei allen Sitzungen muss ein Mitglied des Vorstandes anwesend sein, Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, soweit die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Ein Prüfungsausschuss von zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse einstimmig. Ein Prüfungsausschuss von mehr als zwei anwesenden Mitgliedern trifft Beschlüsse mehrheitlich; bei gerader Mitgliederzahl gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(7)Die Hochschulen berichten dem Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Kunst und dem Hessischen Kultusministerium über die Einrichtung von Prüfungsausschüssen, Ausschussmitglieder und Zuständigkeiten sowie über diesbezügliche Änderungen. Außerdem berichten sie jährlich über Bewerbungen und bestandene Prüfungen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 335 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000568DNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=HSchulZugBegabtV_HE_!_4