1 Satz 5 des Hessischen Beamtengesetzes die Probezeit der Abteilungsleiter
geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 zu verkürzen, b)
1 Satz 6 des Hessischen Beamtengesetzes Zeiten auf die Probezeit der Abteilungsleiter
geordneter Behörden in der Besoldungsgruppe A 15 anzurechnen, 2.
3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 3.
1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 4.
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes einer Beamtin oder einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 5. a)
1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)
5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c)
1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung das Nutzungsentgelt im Einzelfall
Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen, 6.
2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 7.
des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von fünfundsiebzig Euro (einhundertfünfzig Deutsche Mark) im Einzelfall zu erteilen, 8.
4 des Hessischen Beamtengesetzes einer entlassenen Beamtin oder einem entlassenen Beamten die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a.D.)" zu erlauben. Die Befugnisse
Nr. 1 bis Nr. 7 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte und die Kanzlerin oder den Kanzler bei der Verwaltungsfachhochschule Wiesbaden.
Abs. 1 Nr. 2 bis 8 übertragen, soweit in Satz 2 und § 17 nichts anderes bestimmt ist. Die Befugnisse
Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 werden bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen.
Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 8 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 3 InnMinBeamtPZustV HE, vom 09.07.2004, gültig ab 01.10.2004 bis 03.08.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 635 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005699NN00000000010 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InnMinBeamtPZustV_HE_!_3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.