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§ 6 InnMinBeamtPZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Minis

Obsah (10)§ 25§ 3§ 8§ 14§ 16§ 4§ 7§ 9§ 10§ 12

Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 19. Dezember 2000 § 6 (1) Den Regierungspräsidien, dem L

§ 25Abs.

2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b)

§ 3Abs.

6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c)

§ 25Abs.

2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d)

§ 8Abs.

3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e)

§ 8Abs.

4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2.

§ 8Abs.

5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3.

§ 14Abs.

1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4.

§ 16Abs.

1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom

  1. März 1980 (StAnz. S. 474), zuletzt geändert am
  2. Oktober 1999 (StAnz. S. 3355), Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zur Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung zuzulassen.

(2)Der Hessischen Landesfeuerwehrschule werden für die Beamtinnen und Beamten im mittleren und gehobenen Einsatzdienst der Berufsfeuerwehren ihres Geschäftsbereichs folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 4Abs.

2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern, 2.

§ 7Abs.

2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern, 3.

§ 4Abs.

3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 4.

§ 8Abs.

1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen, 5.

§ 8Abs. 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern.

(3)Dem Regierungspräsidium Darmstadt werden für die Brandreferendarinnen und Brandreferendare folgende Befugnisse übertragen: 1.

§ 9Abs.

2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes zu entscheiden, 2.

§ 10Abs.

2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3.

§ 12Abs. 2 Satz 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Einführungszeit zu verlängern.

(4)...
(5)Den Landräten als Behörden der Landesverwaltung werden für ihren Geschäftsbereich die Befugnisse

Abs. 1 bis zur Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen Dienstes übertragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 InnMinBeamtPZustV HE, vom 30.11.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 03.08.2007 § 6 InnMinBeamtPZustV HE, vom 30.11.2004, gültig ab 17.12.2004 bis 31.12.2004 § 6 InnMinBeamtPZustV HE, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 30.09.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 635 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005699NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InnMinBeamtPZustV_HE_!_6

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