2 Satz 1 und 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 4 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit abzukürzen, b)
6 der Hessischen Laufbahnverordnung die Probezeit zu verlängern, c)
2 Satz 2, 3 und 4 und § 27 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 3 Abs. 5 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf die Probezeit anzurechnen, d)
3 Satz 1 der Hessischen Laufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst zu verlängern, e)
4 Satz 1 und 2 der Hessischen Laufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 2.
5 der Hessischen Laufbahnverordnung Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern Beschäftigungszeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für eine Laufbahn des einfachen Dienstes anzurechnen, 3.
1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 33 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom 22. Januar 1980 (StAnz. S. 258, 413) Beamtinnen und Beamte des einfachen Dienstes zur Laufbahn des mittleren Dienstes zuzulassen, 4.
1 der Hessischen Laufbahnverordnung in Verbindung mit § 36 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung vom
2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Ausbildung im mittleren Dienst zu verlängern, 2.
2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den regelmäßigen Vorbereitungsdienst im gehobenen Dienst zu verlängern, 3.
3 Satz 1 und § 7 Abs. 3 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Tätigkeiten auf den Vorbereitungsdienst anzurechnen, 4.
1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes zur Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzulassen, 5.
2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes zu entscheiden, 2.
2 Satz 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung den Vorbereitungsdienst zu verlängern, 3.
1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Städtebau und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 der Sondervorschriften der Fachrichtung Bauingenieurwesen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes vom
1 und 3, Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Landespflege und Art. 2 Abs. 1 der Sondervorschriften der Fachrichtung Umwelttechnik / Umweltschutz der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des höheren technischen Verwaltungsdienstes über die Einstellung der Referendarinnen und Referendare der Fachrichtungen Landespflege und Umwelttechnik / Umweltschutz in den Vorbereitungsdienst zu entscheiden. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 InnMinBeamtPZustV HE, vom 30.11.2004, gültig ab 17.12.2004 bis 31.12.2004 § 6 InnMinBeamtPZustV HE, vom 09.07.2004, gültig ab 01.10.2004 bis 16.12.2004 § 6 InnMinBeamtPZustV HE, vom 19.12.2000, gültig ab 01.01.2004 bis 30.09.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2000, 635 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE00005699NN00000000024 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=InnMinBeamtPZustV_HE_!_6
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