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§ 4 JMinBeamtPZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereic

Obsah (9)§ 39§ 40§ 74§ 78§ 79§ 7j§ 83a§ 84§ 97

Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz Vom 18. Juli 2002 § 4 (1) Der Präsidentin oder dem

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 2.

§ 40Abs.

1 Satz 1 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten zu genehmigen, den Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland zu nehmen, 3.

§ 74Abs.

1 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten, 4. a)

§ 78Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen, b)

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen, c) Nebentätigkeiten von Richterinnen und Richtern

§ 7jAbs.

2 des Hessischen Richtergesetzes zu genehmigen, 5.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, 6.

§ 84

Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen sowie 7.

§ 97Abs.

4 des Hessischen Beamtengesetzes entlassenen Beamtinnen und Beamten der Besoldungsordnungen A und C bis einschließlich der Besoldungsgruppen A 15 und C 2 die Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu erlauben.

(2)Den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in § 6 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen, 1. bei Beamtinnen und Beamten, für deren Ernennung sie zuständig sind,

§ 39Abs.

3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, und den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses festzustellen, 2.

§ 79Abs.

5 des Hessischen Beamtengesetzes die Ausübung von Nebentätigkeiten

§ 79Abs.

1 des Hessischen Beamtengesetzes zu genehmigen, 3.

§ 83aAbs.

2 und 3 des Hessischen Beamtengesetzes Ruhestandsbeamtinnen und -beamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen sowie 4.

§ 84

Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 402 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE0000569ANN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=JMinBeamtPZustV_HE_!_4

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