Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts Vom 19. November 1997 § 1 (1) Zuständige Behörden nach dem Tierschutzgesetz in der Fassung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1106, 1818),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), sind 1. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium, die Regierungspräsidien sowie in den Landkreisen die Landrätin oder der Landrat und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister für die Beauftragung von Personen nach § 16 Abs. 3 Satz 1; 2. das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium für die
- a)Berufung von Kommissionen nach § 15 Abs. 1 Satz 2,
- b)Unterrichtung des Bundesministeriums in den Fällen des § 15a; 3. die Regierungspräsidien für die
- a)Genehmigung von Versuchsvorhaben in den Fällen des § 8 Abs. 1,
- b)Entgegennahme der nach § 8 Abs. 4 Satz 2, § 8a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 oder § 8b Abs. 1 Satz 1 zu erstattenden Anzeigen und, soweit nichts anderes bestimmt ist, der aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 9a Abs. 2 erforderlichen Meldungen,
- c)Untersagung von Tierversuchen nach § 8a Abs. 5,
- d)Zulassung von Ausnahmen in den Fällen des § 8b Abs. 2 Satz 3, § 9 Abs. 1 Satz 4 oder Abs. 2 Satz 3 Nr. 7 Satz 2,
- e)Unterrichtung der Kommission über einen Antrag auf Genehmigung von Versuchsvorhaben nach§ 15 Abs. 1 Satz 5; 4. im Übrigen in den Landkreisen die Landrätinnen oder die Landräte und in den kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterinnen oder die Oberbürgermeister; 5. das Hessische Landeslabor für die Wahrnehmung der ansonsten nach Nr. 4 und Abs. 2 den Landrätinnen oder Landräten und Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeistern zugewiesenen Aufgaben auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main.
(2)Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten und auf dem Betriebsgelände des Flughafens Frankfurt am Main das Hessische Landeslabors sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch zuständig für die der zuständigen Behörde in einer aufgrund des Tierschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben.
(3)Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium ist zuständige Behörde nach § 2 der Versuchstiermeldeverordnung vom
- November 1999 (BGBl. I S. 2156), geändert durch Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785). Weitere Fassungen dieser Norm § 1 TierSchGZustV HE, vom 20.12.2004, gültig ab 01.01.2005 bis 08.05.2006 § 1 TierSchGZustV HE, vom 19.11.1997, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1997, 397 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056A2NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=TierSchGZustV_HE_!_1