Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen und zur Bestimmung von Zuständigkeiten zur Ausführung von Bundesrecht und Rechtsvorschriften der Eur
opäischen Gemeinschaften in den Bereichen Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz (Zuständigkeitsverordnung Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz) Vom 2. Juni 1999 § 6
(1)Die Landrätin oder der Landrat in den Fällen der Nr. 1 und im Übrigen der Kreisausschuss der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise sind jeweils zuständig 1. für alle Verfahren zur Durchführung der Förderung der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung, des ländlichen Tourismus und für die Aufgaben der Verbesserung der Agrarstruktur, soweit nichts anderes bestimmt ist; diese Regelung betrifft nicht die Förderung der Neuordnung im ländlichen Raum, der Weinwirtschaft sowie forstwirtschaftlicher Maßnahmen, 2.
- a)für die Überwachung nach § 12 Abs. 1 des Düngegesetzes mit Ausnahme von Rebflächen, soweit Kontrollen vor Ort durchzuführen sind und für die Entscheidungen zu Ausbringverboten nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Düngeverordnung,
- b)als zuständige Behörde und landwirtschaftliche Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung, soweit nicht in § 5 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist,
- c)als zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 5, 9, § 11 Abs. 2 Satz 3 und zuständige landwirtschaftliche Fachbehörde nach § 9 Abs. 2 Satz 5, § 11 Abs. 2 Satz 3 der Bioabfallverordnung,
- d)für die Überwachung nach § 34 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes mit Ausnahme von Rebflächen, soweit Kontrollen vor Ort durchzuführen sind, 3. als zuständige Landesstelle nach der Milchquotenverordnung, soweit nicht in § 5 Abs. 4 Nr. 6 dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist,
- a)für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und Abs. 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung in der Fassung vom 21. März 1994 (BGBl. I S. 587), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535),
- b)als zuständige Landesstelle, Landesstelle und zuständige Stelle im Sinne der Zusatzabgabenverordnung, 4. für den Bereich der Landwirtschaft nach der Handelsregisterverordnung für
- a)die Erstattung von Gutachten nach § 23 Satz 3 und
- b)die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3, 5.
- a)für die Erteilung der Bescheinigung nach § 7 Abs. 5 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3843),
- b)nach § 21 Abs. 6 Satz 2 und 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388), 6.
- a)als zuständige Behörde nach § 3 Abs. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586),
- b)als zuständige Behörde nach dem Landpachtverkehrsgesetz vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), geändert durch Gesetz vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890),
- c)als Landwirtschaftsbehörde im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, 7. ... 8. für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit und die regelmäßige Prüfung der Geschäftsführung nach § 2 des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2)Die Landrätin oder der Landrat in den Landkreisen und die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister in den kreisfreien Städten sind zuständig
- (aufgehoben)
- (aufgehoben)
- für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Handelsklassengesetzes von Betrieben der Lebensmittel-Einzelhandelsstufe,
- nach § 4a der Milch-Sachkunde-Verordnung, in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 LwZustV HE, vom 17.11.2011, gültig ab 26.11.2011 bis 04.11.2014 § 6 LwZustV HE, vom 24.04.2006, gültig ab 09.05.2006 bis 28.12.2009 § 6 LwZustV HE, vom 12.01.2004, gültig ab 15.01.2004 bis 08.05.2006 § 6 LwZustV HE, vom 02.06.1999, gültig ab 01.01.2004 bis 14.01.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1999, 319 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056A7NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=LwZustV_HE_!_6