Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten Vom 23. Januar 2001 § 8 (1) Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist zuständige Verwaltungsbehörde 1. für die Au
tobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen, 2. für sonstige Straßen
- a)in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Kreisordnungsbehörde,
- b)in kreisangehörigen Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern der Oberbürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde,
- c)in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 50 000 Einwohnern der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde; dies gilt nicht
- aa)für Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und Einrichtungen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen und Verboten für den Bereich der Bundesstraßen, in kreisangehörigen Gemeinden mit bis zu 7 500 Einwohnern für den Bereich der Landesstraßen und wenn sich die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten nach § 45 über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
- bb)für die Anordnung nach § 45 von Lichtzeichenanlagen nach § 37 und Fußgängerüberwegen nach § 26 im Zuge von Landesstraßen - ausgenommen im Zuge der Ortsdurchfahrten in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern - und
- cc)für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 oder 3, § 30 Abs. 2, die Zulassung einer Ausnahme nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder 7, wenn sich die Maßnahme über das Gemeindegebiet hinaus auswirkt,
- d)im Übrigen der Landrat als Kreisordnungsbehörde.
(2)Werden im Zusammenhang mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung Anordnungen zur Anbringung von Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie von Verkehrsbeschränkungen und -verboten erforderlich, so ist hierfür die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Stelle zuständig.
(3)Hat die Anordnung einer Verkehrsbeschränkung oder eines Verkehrsverbotes nach § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, b oder d Auswirkungen auf einen angrenzenden Verwaltungsbezirk, ist hierfür die höhere Verwaltungsbehörde zuständig.
(4)Ergeben sich im Falle des Abs. 3 Auswirkungen über den Zuständigkeitsbereich einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, so ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der längere Abschnitt der zu beschränkenden oder zu sperrenden Straße liegt.
(5)Geht eine Veranstaltung nach § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung oder nach § 30 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung über den Verwaltungsbezirk einer höheren Verwaltungsbehörde hinaus, ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Verwaltungsbezirk die Veranstaltung beginnt.
(6)Zuständige Stelle für die Zulassung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung ist
- für die Zulassung von Ausnahmen vom Verbot von Rennen mit Kraftfahrzeugen nach § 29 Abs. 1 die für die Erteilung der Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 zuständige Stelle,
- für Autobahnen das Hessische Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen und
- im Übrigen das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 StVRZustV HE, vom 18.07.2005, gültig ab 28.07.2005 bis 28.11.2007 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 90 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056ABNN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StVRZustV_HE_!_8