1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis e das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2.
1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis d das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3.
1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde, 4. im Übrigen in den Landkreisen der Landrat und in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, 5.
1 Nr. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde als Fahrerlaubnisbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 StVRZustV HE, vom 23.01.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 27.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 90 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056ABNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StVRZustV_HE_!_6
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