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§ 6 StVRZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten vom 23. Januar 2001 gültig ab: 28.07.2005

Verordnung zur Bestimmung von straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten Vom 23. Januar 2001 § 6 (1) Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist zuständige Stelle für die Durchführung der Prüfung und die Au

§ 74Abs.

1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis e das Regierungspräsidium als Bezirksordnungsbehörde, 2.

  1. a)die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 66 Abs. 1,
  2. b)die Entgegennahme des Nachweises der Akkreditierung der nach bisherigem Recht anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung nach § 76 Nr. 18,
  3. c)die amtliche Anerkennung von Stellen, die Unterweisungen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder Ausbildungen in Erster Hilfe für den Erwerb der Fahrerlaubnis nach § 68 Abs. 1 durchführen und die Ausübung der Aufsicht nach § 68 Abs. 2 Satz 6 über diese Stellen,
  4. d)die Anordnung von Auflagen und den Widerruf der Anerkennung der Hilfsorganisationen nach § 76 Nr. 16 und e)

§ 74Abs.

1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a bis d das Regierungspräsidium Darmstadt als Bezirksordnungsbehörde, 3.

  1. a)die Anerkennung von Personen zur Leitung besonderer Aufbauseminare nach § 36 Abs. 6 Satz 1 auch in Verbindung mit § 43 Satz 2,
  2. b)die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 Abs. 1 und c)

§ 74Abs.

1 Nr. 1 in den Fällen der Buchst. a und b das Regierungspräsidium Gießen als Bezirksordnungsbehörde, 4. im Übrigen in den Landkreisen der Landrat und in kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Fahrerlaubnisbehörde, 5.

§ 74Abs.

1 Nr. 1 von der Pflicht, den Führerschein beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (§ 4 Abs. 2 Satz 2), auch die Polizeibehörde als Fahrerlaubnisbehörde. Weitere Fassungen dieser Norm § 6 StVRZustV HE, vom 23.01.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 27.07.2005 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 90 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056ABNN00000000039 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=StVRZustV_HE_!_6

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