Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung Vom 20. Februar 2001 § 1 (1) Zuständige Behörde nac
h dem Arzneimittelgesetz in der Fassung vom
- Dezember 1998 (BGBl. I S. 3587), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), ist, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2)Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz ist, soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, für die
- Antragstellung nach § 21 Abs. 4,
- Anerkennung einer zentralen Beschaffungsstelle für Arzneimittel nach § 47 Abs. 1 Nr. 5,
- Abnahme einer durch Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 vorgeschriebenen Sachkenntnisprüfung,
- Zulassung von Ausnahmen nach § 60 Abs. 4,
- Erteilung der Bescheinigung nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.
(3)Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz ist, soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, in den Fällen des
- § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Herstellungserlaubnis zu erteilen,
- § 25 Abs. 8 Satz 2 oder Abs. 8a oder § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 das Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde herbeizuführen,
- § 30 Abs. 4 Satz 3 die Rückgabe des Arzneimittels anzuordnen,
- § 47 Abs. 1a die Bescheinigung zu erteilen,
- § 47 Abs. 1b oder Abs. 4 Satz 4 oder § 76 Abs. 2 die Vorlage der Nachweise anzuordnen,
- § 59 Abs. 2 Satz 2 die Prüfungsergebnisse über Rückstände der angewendeten Arzneimittel und ihrer Umwandlungsprodukte in Lebensmitteln entgegenzunehmen,
- § 59 Abs. 4 die Vorlage der Aufzeichnungen anzuordnen,
- § 63a Abs. 3 die Mitteilung des Stufenplanbeauftragten und die Anzeige über dessen Wechsel entgegenzunehmen,
- § 67 Abs. 1 Satz 1, 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 6 die Anzeige oder die namentliche Benennung des Leiters der klinischen Prüfung nach § 67 Abs. 1 Satz 5 entgegenzunehmen,
- § 69 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 1a Satz 2 notwendige Anordnungen zu treffen,
- § 69 Abs. 1a Satz 3 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die anderen Mitgliedsstaaten zu unterrichten,
- § 72 Satz 1 die Einfuhrerlaubnis zu erteilen,
- § 73 Abs. 6 Satz 1 die Bescheinigung auszustellen,
- § 73a Abs. 2 Satz 1 das Zertifikat zu erteilen,
- § 74a Abs. 3 die Mitteilung des Informationsbeauftragten und die Anzeige über dessen Wechsel entgegenzunehmen, das Regierungspräsidium. Das Regierungspräsidium ist auch zuständig für die Bestellung des privaten Sachverständigen zur Untersuchung der Proben nach § 65 Abs. 4 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes. In den Fällen des Satz 1 Nr. 6 und 7 ist das Regierungspräsidium örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Hersteller seinen Sitz hat.
(4)Zuständige Behörde nach dem Arzneimittelgesetz ist, soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind 1. in den Fällen des
- a)§ 64 Abs. 1 Satz 1 oder 2 Betriebe und Einrichtungen zu überwachen,
- b)§ 64 Abs. 1 Satz 3 Personen zu überwachen, die Tätigkeiten nach § 64 Abs. 1 Satz 1 berufsmäßig ausüben,
- c)§ 64 Abs. 1 Satz 3 Personen oder Personenvereinigungen zu überwachen, die Arzneimittel für andere sammeln, das Regierungspräsidium, soweit nicht nach Nr. 2 Buchst. a etwas anderes bestimmt ist, 2. in den Fällendes
- a)§ 64 Abs. 1 die Betriebe, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte freiverkäufliche Arzneimittel, und die Betriebe und Einrichtungen, die nur Arzneimittel erwerben oder anwenden, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, oder im Auftrag des Tierarztes Fütterungsarzneimittel herstellen, sowie die Personen zu überwachen, die solche Tätigkeiten nach § 64 Abs. 1 Satz 3 berufsmäßig ausüben oder Arzneimittel nicht ausschließlich für den Eigenbedarf mit sich führen,
- b)§ 69 Abs. 2 das Sammeln von Arzneimitteln zu untersagen und gesammelte Arzneimittel sicherzustellen, § 69 Abs. 2a zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel sowie Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen im Sinne des § 59a sicherzustellen oder § 69 Abs. 3 Werbematerial sicherzustellen, in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen.
(5)Zuständige Behörde nach der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom 20. Juni 1978 (BGBl. I S. 753) ist das für das Arzneimittelwesen zuständige Ministerium. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 GesVwZustV HE, vom 14.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis (gegenstandslos) § 1 GesVwZustV HE, vom 18.12.2006, gültig ab 30.03.2005 bis 27.05.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 127 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056AENN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GesVwZustV_HE_!_1