Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung Vom 20. Februar 2001 § 11 (1) Zuständige Behörde fü
r die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes ist,
- soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, in den Fällen des § 97 Abs. 2 Nr. 18 bis 26, soweit die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 dieser Verordnung gegeben ist, in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -, im Übrigen das Regierungspräsidium,
- soweit Arzneimittel betroffen sind, die nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das Regierungspräsidium Darmstadt.
(2)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 der Apothekenbetriebsordnung ist
- in den Fällen des § 34 Nr. 2 Buchst. i bis k die Landesapothekerkammer Hessen,
- im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.
(4)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom
- Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- September 2000 (BGBl. I S. 1374), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Soweit Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, betroffen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig.
(5)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
- § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
- § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(6)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 14 des Betäubungsmittelgesetzes ist
- das Regierungspräsidium, soweit ihm nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs übertragen ist,
- das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit diesem nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs übertragen ist.
(7)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Transfusionsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(8)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5a des Heilpraktikergesetzes vom
- Februar 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom
- März 1974 (BGBl. I S. 469), ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 GesVwZustV HE, vom 18.12.2006, gültig ab 30.03.2005 bis 27.05.2011 § 11 GesVwZustV HE, vom 20.02.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 127 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056AENN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GesVwZustV_HE_!_11