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§ 11 GesVwZustV HE Landesnorm Hessen Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in de

Verordnung zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Arzneimittelrecht, nach dem Heilpraktikerrecht sowie in der staatlichen Gesundheitsverwaltung Vom 20. Februar 2001 § 11 (1) Zuständige Behörde fü

r die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes ist,

  1. soweit Arzneimittel betroffen sind, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, in den Fällen des § 97 Abs. 2 Nr. 18 bis 26, soweit die Zuständigkeit nach § 1 Abs. 4 Nr. 2 dieser Verordnung gegeben ist, in den Landkreisen der Landrat, in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -, im Übrigen das Regierungspräsidium,
  2. soweit Arzneimittel betroffen sind, die nicht zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, das Regierungspräsidium Darmstadt.

(2)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 des Gesetzes über das Apothekenwesen ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(3)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 34 der Apothekenbetriebsordnung ist
  1. in den Fällen des § 34 Nr. 2 Buchst. i bis k die Landesapothekerkammer Hessen,
  2. im Übrigen das Regierungspräsidium Darmstadt.
(4)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens in der Fassung vom
  1. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3069), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  2. September 2000 (BGBl. I S. 1374), ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Soweit Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, betroffen sind, ist das Regierungspräsidium zuständig.
(5)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
  1. § 10 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten,
  2. § 3 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekenanwärter ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(6)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, 6 bis 14 des Betäubungsmittelgesetzes ist
  1. das Regierungspräsidium, soweit ihm nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs übertragen ist,
  2. das Regierungspräsidium Darmstadt, soweit diesem nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs übertragen ist.
(7)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 32 des Transfusionsgesetzes ist das Regierungspräsidium Darmstadt.
(8)Zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5a des Heilpraktikergesetzes vom
  1. Februar 1939 (RGBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom
  2. März 1974 (BGBl. I S. 469), ist in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung, in den kreisfreien Städten der Magistrat. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 GesVwZustV HE, vom 18.12.2006, gültig ab 30.03.2005 bis 27.05.2011 § 11 GesVwZustV HE, vom 20.02.2001, gültig ab 01.01.2004 bis 31.12.2004 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2001, 127 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056AENN00000000019 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=GesVwZustV_HE_!_11

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