Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002 § 50 Genehmigung
(1)Die Errichtung und die wesentliche Änderung von
- Wasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme der Wasserversorgungsleitungen,
- Abwasserbehandlungsanlagen,
- Anlagen zur Mischwasser- oder Niederschlagswasserrückhaltung, -behandlung und -entlastung und
- Kanälen gewerblicher Unternehmen, über die Abwasser abgeleitet wird, für das in einer Rechtsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, bedürfen der Genehmigung. Das Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher richtet sich nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung vom
- September 2001 (BGBl. I S. 2351).
(2)Die Genehmigung ist zu versagen oder unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn wasserwirtschaftliche Belange, insbesondere der Wassermenge und der Gewässergüte, oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften dies erfordern. Die baurechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Die Genehmigung schließt für Vorhaben erforderliche bauaufsichtliche Zulassungen ein. Die Wasserbehörde entscheidet insoweit im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.
(3)Nicht genehmigungspflichtig sind:
- Wasserversorgungsanlagen, die für einen Wasserbedarf von weniger als zwanzig Kubikmetern täglich bemessen sind,
- Abwasseranlagen nach Abs. 1 Nr. 2 bis 4, für die ein baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis vorliegt oder die im Einvernehmen mit der Wasserbehörde auf andere Weise allgemein zugelassen worden sind,
- Anlagen zur Vorbehandlung von Abwasser, die für einen Abwasserdurchfluss von weniger als fünf Kubikmetern pro Tag bemessen sind,
- Kanäle gewerblicher Unternehmen nach Abs. 1 Nr. 4, die für einen Abwasserdurchfluss von weniger als fünf Kubikmetern pro Tag bei Trockenwetter bemessen sind,
- Anlagen zur Behandlung von häuslichem Abwasser, die für einen Abwasseranfall von weniger als drei Kilogramm biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) oder acht Kubikmetern täglich bemessen sind,
- Anlagen zur Verwertung von Niederschlagswasser,
- Anlagen zur Behandlung von Abwasser aus der Reinigung und dem Abbeizen von Fassaden,
- serienmäßig hergestellte Abwasserbehandlungsanlagen, die von der obersten Wasserbehörde oder einer von ihr bestimmten Stelle oder von einem anderen Bundesland der Bauart nach zugelassen wurden.
(4)Die Unternehmer der Wasserversorgung haben für ihren Versorgungsbereich einen Bestandsplan über die Lage der Wasserversorgungs-, Wasserspeicherungs-, Wasseraufbereitungsanlagen und über das Wasserleitungsnetz nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen, entsprechend zu aktualisieren und der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen. Entsprechendes gilt auch für die Betreiber von öffentlichen sowie von genehmigungsbedürftigen gewerblichen Abwasserkanälen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 10 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B7NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_50