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§ 92 HWG Landesnorm Hessen - Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002 Textnachwe

Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002 § 92 Ausgleichspflicht für erhöhte Anforderungen (zu § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1)Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist für erhöhte Anforderungen in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten oder bei Anordnungen nach § 104 Abs. 1 zum Schutz künftiger Wasser- und Heilquellenschutzgebiete an den Nutzungsberechtigten zu leisten; als Anordnung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten auch für Wasser- und Heilquellenschutzgebiete erlassene Verbote oder Beschränkungen für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich bemisst sich nach den Ertragseinbußen oder Mehraufwendungen gegenüber einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen.
(2)Zur Zahlung verpflichtet ist derjenige, der in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet oder in einem Gebiet, in dem Anordnungen nach § 104 Abs. 1 getroffen worden sind, Grundwasser entnimmt oder hierzu befugt ist und durch die ausgleichspflichtige Maßnahme begünstigt wird. Liegen mehrere Wasserentnehmer in einem Schutzgebiet oder überschneiden sich Schutzgebiete, sind die Wasserentnehmer Gesamtschuldner. Wird das Wasservorkommen zum Zwecke der künftigen Wasserversorgung geschützt, ohne dass bereits ein Träger feststeht, sind die Ausgleichszahlungen vom Land zu leisten. Wer künftig Wasser in diesem Gebiet entnimmt, hat dem Land entstandene Aufwendungen zu erstatten.
(3)Ein Ausgleich wird nicht geleistet, soweit die wirtschaftlichen Nachteile
  1. fünfzig Euro pro Jahr und Betrieb nicht übersteigen,
  2. durch zumutbare betriebliche Maßnahmen ausgeglichen werden können oder
  3. durch andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten oder von Dritten ausgeglichen werden.
(4)Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres gestellt wird. Wird die Ausgleichzahlung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden. § 91 Abs. 7 gilt entsprechend.
(5)Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung die Höhe und die Pauschalierung des Ausgleichs regeln, Verfahrensregelungen treffen, insbesondere über die Mitwirkungsbefugnisse der Ämter für Landwirtschaft und Landentwicklung und Näheres zur Ausgleichspflicht der Gesamtschuldner untereinander nach Abs. 2 Satz 2 bestimmen.
(6)Verstößt der Nutzungsberechtigte gegen eine Schutzbestimmung, Anordnung oder Auflage, die sich auf die Bewirtschaftung bezieht, kann die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise versagt oder auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückverlangt werden.
(7)Die mit der Überwachung betrauten Behörden sind befugt, Boden-, Pflanzen-, Düngemittel- und Pflanzenschutzmittelproben ohne Entschädigung zu entnehmen oder anzufordern.
(8)... (§ 92 Abs. 8 aufgehoben durch Art. 1 Nr. 2 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384); ) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 10 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B7NN00000000118 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_92

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