Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002 § 94 Zuständige Wasserbehörde
(1)Die Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt der unteren Wasserbehörde, wenn nichts anderes bestimmt ist.
(2)Der oberen Wasserbehörde obliegen folgende Aufgaben:
- die Verfahren über Planfeststellungen, 1a. Zulassungsverfahren für Wasserfernleitungen und künstliche Wasserspeicher nach § 50 Abs. 1 Satz 2,
- die Verfahren über Entschädigungen, Zwangsrechte und über den Ausgleich von Rechten und Befugnissen; Anordnungen nach §§ 72, 73, 84, 85, 86, 89,
- der Erlass von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten und zur Feststellung von Überschwemmungsgebieten einschließlich der zum Schutz dieser Gebiete notwendigen einstweiligen Maßnahmen nach § 104 sowie der Erlass von Rechtsverordnungen zur Einschränkung erlaubnisfreier Benutzungen nach § 44 Abs. 3,
- die Zulassung von Ausnahmen von Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten und die Erteilung von Befreiungen nach § 71 Abs. 1 in Überschwemmungsgebieten, soweit es die Ausweisung von neuen Bauflächen in Bauleitplänen betrifft, sowie für alle Vorhaben, für die eine sonstige behördliche Zustimmung oder Zulassung durch das Regierungspräsidium erforderlich ist.
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- die Mitwirkung in schifffahrtsrechtlichen Angelegenheiten,
- das Führen der Wasserbücher,
- die Wahrnehmung des Zentralen Hochwasserwarn- und Meldedienstes und der sonstigen überregionalen Warndienste,
- die Aufsicht über Stauanlagen nach § 42, 9a. die Aufsicht sowie Genehmigungen nach § 64 und Anordnungen nach § 65 Abs. 2 über Deiche an Bundeswasserstraßen sowie die Befugnisse nach § 81 Abs. 2 und 3,
- der Erlass von Anordnungen nach § 118 Abs. 1 zur Aufstellung von Abwasserbeseitigungsplänen; die Durchführung des Verfahrens nach § 118 Abs. 2 für die Planungen nach § 118 Abs. 1 und § 119 Abs. 1 und die Feststellung dieser Planungen nach § 118 Abs. 3 ,
- die Festsetzungen nach § 121 Abs. 3 ,
- die Zulassung von Ausnahmen nach § 52 Abs. 3 Nr. 7,
- die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 19a des Wasserhaushaltsgesetzes und nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung,
- die Zustimmungserteilung nach § 60 Abs. 2,
- die Erteilung von Erlaubnissen für Benutzungen nach § 15 Abs. 1 Nr.
- Sie ist ferner zuständig, wenn bei einer Angelegenheit auch die Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde gegeben ist, soweit der Schwerpunkt der Sache bei ihr liegt.
(3)Die für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes zwischen den Verwaltungsstufen durch Rechtsverordnung neu gegeneinander abzugrenzen. Die oberste Wasserbehörde kann die Zuständigkeit im Einzelfall darüber hinaus auf eine andere Behörde übertragen, wenn dies wegen der besonderen wasserwirtschaftlichen Bedeutung oder Schwierigkeit der Angelegenheit, wegen der Zuständigkeit mehrerer Wasserbehörden in derselben Sache oder für einen einheitlichen Vollzug des Wasserrechts zweckmäßig ist. Ist auch eine Behörde eines anderen Bundeslandes zuständig, so kann die oberste Wasserbehörde mit der zuständigen Behörde des anderen Bundeslandes eine gemeinsame zuständige Behörde vereinbaren. Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Stelle, die Bewirtschaftungspläne, wasserwirtschaftliche Rahmen- und Sonderpläne und Reinhalteordnungen aufstellt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 10 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B7NN00000000123 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_94