← Deutschland

§ 107 HWG Landesnorm Hessen - Verfahrensvorschriften Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002 Textnachweis ab: 01.01.2004 gü

Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002 § 107 Verfahrensvorschriften

(1)Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgender Maßgabe:
  1. Es sind nicht anzuwenden § 73 Abs. 1 und 9 , § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 , § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 .
  2. Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.
  3. In den Fällen des § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann ohne Erörterungstermin entschieden werden.
  4. Der Plan ist nach § 73 Abs. 3 Satz 1 in den Gemeinden auszulegen, in denen eine Beeinträchtigung von Rechten oder rechtlich geschützten Interessen Dritter zu erwarten ist; die Auslegungsfrist kann bis auf zwei Wochen beschränkt werden.
  5. Die Nachprüfung der Planfeststellung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 .
  6. Sind mehr als fünfzig Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden. Abweichend von § 74 Abs. 5 Satz 2 genügt es, dass eine Ausfertigung des Bescheides bei den Behörden, bei denen die Pläne und Unterlagen nach § 73 ausgelegt waren, einen Monat zur Einsichtnahme ausgelegt wird und in der Bekanntmachung auf diese Auslegung und den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen wird.
  7. Den Verfahrensbeteiligten, die nicht Antragsteller sind, ist die Entscheidung ohne die zugehörigen Planunterlagen mit dem Hinweis zuzustellen, wo diese eingesehen werden können.
(2)Für das Bewilligungsverfahren und für das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 20 gilt Abs. 1 mit folgender Maßgabe entsprechend: 1. Außer den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften sind auch § 75 Abs. 1 und 4 , §§ 77 und 78 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht anzuwenden. 2. Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:
  1. a)die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
  2. b)die Dauer der Erlaubnis oder Bewilligung,
  3. c)die Benutzungsbedingungen und Auflagen und, soweit erforderlich, den Vorbehalt nachträglicher Auflagen (§ 10 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  4. d)die Frist für den Beginn der Benutzungen,
  5. e)die Festsetzung einer Entschädigung, soweit sie nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird.
(3)Die Plangenehmigung ersetzt alle für das Verfahren erforderlichen öffentlich-rechtlichen Entscheidungen.
(4)Betrifft ein Erlaubnisverfahren eine Gewässerbenutzung von erheblicher Bedeutung für den Wasser- und Naturhaushalt, kann die Wasserbehörde das Vorhaben öffentlich bekannt machen und mit den Beteiligten erörtern. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 10 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B7NN00000000141 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=WasG_HE_!_107

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.