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HWG Landesnorm Hessen Anlage 4 Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom 18. Dezember 2002 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 29.05.2005

Hessisches Wassergesetz (HWG) In der Fassung vom

  1. Dezember 2002 Anlage 4 zu § 101a Nachstehende Vorhaben bedürfen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des § 101a dieses Gesetzes Legende: X = Vorhaben ist UVP-pflichtig nach §§ 3b, 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung A = allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 1, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung S = standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 Satz 2, § 3d des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Nr. Wasserwirtschaftliche Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers Feststellung der UVP-Pflicht
  2. Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von weniger als 9 000 kg BSB 5 /d (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von weniger als 4 500 m 3 in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist, bei 1.1 organisch belastetem Abwasser: 1.1

(1)600 bis < 9 000 kg BSB 5 /d (entspr. 10 000 bis < 150 000 EW), A 1.1
(2)120 bis < 600 kg BSB 5 /d (entspr. 2 000 bis <10 000 EW), S 1.2 anorganisch belastetem Abwasser (ausgenommen Kühlwasser): 1.2
(1)900 m 3 bis 4 500 m 3 in zwei Stunden, A 1.2
(2)10 m 3 bis < 900 m 3 in zwei Stunden; S
  1. Intensive Fischzucht mit Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer 2.1 bei einem Fischertrag von mehr als 1 000 t pro Jahr, X 2.2 bei einem Fischertrag von 100 t bis 1 000 t pro Jahr; A
  2. Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 3.1 100 000 m 3 bis weniger als 10 Mio. m 3 Wasser; A 3.2 50 000 m 3 bis weniger als 100 000 m 3 Wasser; S
  3. Tiefbohrungen zum Zwecke der Wasserversorgung; S
  4. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschließlich Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 5.1 100 000 m 3 und mehr Wasser; A 5.2 50 000 m 3 bis weniger als 100 000 m 3 Wasser; S
  5. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauerhaften Speicherung von Wasser, wobei weniger als 10 Mio. m 3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden; A
  6. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen von weniger als 100 Mio. m 3 Wasser pro Jahr; A
  7. Flusskanalisierung und Stromkorrekturarbeiten; A
  8. Bau eines Hafens für die Binnenschifffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1350 t oder weniger zugänglich ist; A
  9. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Yachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage; A
  10. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst; A
  11. Bau einer Wasserkraftanlage; A
  12. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien; A
  13. Sonstige Ausbaumaßnahmen A Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2003, 10 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B7NN00000000176

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