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§ 3 Hess.SpielbG Landesnorm Hessen Hessisches Spielbankgesetz (Hess.SpielbG) vom 21. Dezember 1988 Textnachweis ab: 01.01.2004 gültig bis: 28.11.2007

Hessisches Spielbankgesetz (Hess.SpielbG) Vom 21. Dezember 1988 § 3

(1)Die Ausübung des Spielbetriebs unterliegt der Spielbankabgabe.
(2)Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Bruttospielertrag der Spielbank im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 50 vom Hundert des Bruttospielertrags, für den 25 Millionen Euro übersteigenden Bruttospielertrag bis zu einem Bruttospielertrag von 50 Millionen Euro 55 vom Hundert des Bruttospielertrags und für den 50 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Bruttospielertrag 60 vom Hundert des Bruttospielertrags. Sie kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen bei der Neuerrichtung einer Spielbank oder einer weiteren Spielstätte einer Spielbank für einen Anlaufzeitraum und für den Zweigspielbetrieb einer Spielbank oder für die Einrichtung eines Spielangebots im Internet um bis zu 20 vom Hundert der Bruttospielerträge ermäßigt werden. Bei einer besonderen wirtschaftlichen Notlage einer Spielbank kann die Spielbankabgabe für einen befristeten Zeitraum auf über den in Satz 2 genannten Prozentsatz hinaus ermäßigt werden.
(3)
  1. Bruttospielerträge sind die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen, die diesen nach den Spielregeln zustehen (Bruttogewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind mit den Bruttogewinnen der nächsten Tage zu verrechnen.
  2. Trägt die Spielbank kein Spielrisiko, sind Bruttospielerträge die Beträge, die der Spielbank zufließen.
(4)Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(5)Falsche Spielmarken zählen nicht zum Bruttospielertrag. Falsche Geldscheine und falsche Münzen an den Spieltischen mindern den Bruttospielertrag nicht. Falsche Münzen in Spielautomaten zählen nicht zum Bruttospielertrag; Münzen in anderen Währungen sind mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zuzurechnen.
(6)Schuldner der Spielbankabgabe ist der Spielbankunternehmer. Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Dieser erstreckt sich auch auf den Zeitraum, der über den Kalendertag des Spielbeginns hinaus in den folgenden Kalendertag reicht.
(7)Auf die Spielbankabgabe finden die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Die Spielbankabgabe wird von dem Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Abgabeschuldners befindet. Das Finanzamt hat in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Abgabenordnung das Recht, den Geld- und Spielmarkenverkehr sowie die Ermittlung der Bruttospielerträge laufend zu überwachen. Der Minister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die für die Überwachung zuständigen Stellen hiervon abweichend bestimmen.
(8)Der Spielbankunternehmer hat unmittelbar nach Ende des Spielgeschehens die Bruttospielerträge des Spieltages festzustellen, aufzuzeichnen, eine Abrechnung zu erstellen, die Spielbankabgabe zu errechnen und die Abrechnung dem vom Finanzamt mit der Überwachung betrauten Amtsträger zu übergeben. Die Spielbankabgabe ist an dem auf den Spieltag nächstfolgenden Tag zu entrichten. Bei Spielautomaten kann der Spielbankunternehmer im Einvernehmen mit dem Finanzamt von den Fristen des Satz 1 abweichen, wenn dies zweckmäßig erscheint. Die Bruttospielerträge des Baccara-Spiels können auch zum Beginn des nächsten Spieltages festgestellt werden, wenn eine sichere Verwahrung der entsprechenden Geldbehälter unter zweifachem Verschluss (Spielbank und Staatliche Überwachung) gewährleistet ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 1989, 1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B8NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SpielbkG_HE_!_3

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