← Deutschland

§ 4 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Rahmenpläne Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 01.01.2005 gültig bis: 29.03.20

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 4 Rahmenpläne

(1)Der Unterricht wird auf der Grundlage von Lehrplänen erteilt. Sie müssen sich nach den Anforderungen und Bildungszielen der einzelnen Bildungsgänge richten, die allgemeinen und fachlichen Ziele der einzelnen Fächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete sowie didaktische Grundsätze, die sich an den Qualifikationszielen des jeweiligen Fachs, Lernbereichs oder Aufgabengebiets zu orientieren haben, enthalten und Möglichkeiten des fächerverbindenden und fachübergreifenden Lernens aufzeigen. Verbindliche und fakultative Unterrichtsinhalte sind in einem sinnvollen Verhältnis so zueinander zu bestimmen, dass die Lehrerin oder der Lehrer in die Lage versetzt wird, die vorgegebenen Ziele in eigener pädagogischer Verantwortung zu erreichen und Interessen der Schülerinnen und Schüler einzubeziehen. Der Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen ist zu berücksichtigen.
(2)Die Entwürfe der Lehrpläne werden dem Landesschulbeirat (§ 99a) zur Kenntnis gegeben. Auf Verlangen eines Mitglieds werden sie im Landesschulbeirat erörtert. Das Kultusministerium kann für die Beratung eine Frist setzen.
(3)Lehrpläne sind in allgemein zugänglicher Form zu veröffentlichen. Sie werden durch Rechtsverordnung zur Erprobung freigegeben oder für verbindlich erklärt; dabei wird auf die Form der Veröffentlichung und ihre Zugangsmöglichkeit hingewiesen.
(4)Rahmenlehrpläne für den berufsbezogenen Unterricht in der Berufsschule in nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberufen, die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen und im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, können als Lehrpläne im Sinne des Abs. 1 unmittelbar für verbindlich erklärt werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 4 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.