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§ 5 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Gegenstandsbereiche des Unterrichts Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 01.01.2

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 5 Gegenstandsbereiche des Unterrichts

(1)Gegenstandsbereiche des Pflichtunterrichts sind nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln folgende Unterrichtsfächer: 1. in der Grundstufe (Primarstufe)
  1. a)Deutsch,
  2. b)Mathematik,
  3. c)Musik,
  4. d)Kunst, Werken/Textiles Gestalten,
  5. e)Sachunterricht,
  6. f)Religion,
  7. g)Sport,
  8. h)Einführung in eine Fremdsprache; 2. in der Mittelstufe (Sekundarstufe I)
  9. a)Deutsch,
  10. b)eine erste Fremdsprache, eine zweite Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang,
  11. c)Mathematik,
  12. d)Musik,
  13. e)Kunst,
  14. f)Geschichte,
  15. g)Erdkunde,
  16. h)Politik und Wirtschaft,
  17. i)Physik,
  18. j)Chemie,
  19. k)Biologie,
  20. l)Religion,
  21. m)Sport; 3. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den studienqualifizierenden Bildungsgängen:
  22. a)sprachlich-literarisch-künstlerisches Aufgabenfeld,
  23. b)gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld,
  24. c)mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld,
  25. d)Sport; 4. in der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den berufsqualifizierenden Bildungsgängen:
  26. a)allgemeiner Lernbereich,
  27. b)beruflicher Lernbereich.
(2)In der Mittelstufe (Sekundarstufe I) der allgemein bildenden Schulen ist die Hinführung zur Arbeitswelt zu fördern durch
  1. das Fach Arbeitslehre als Pflichtfach nach näherer Bestimmung durch die Stundentafeln oder die Berücksichtigung entsprechender Unterrichtsinhalte in den Lehrplänen anderer Fächer,
  2. Betriebspraktika. Die Hinführung zur Arbeitswelt kann durch besondere Unterrichtsprojekte gefördert werden.
(3)Gegenstandsbereiche des Wahlpflichtunterrichts in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) sind eine zweite Fremdsprache im Bildungsgang der Realschule, eine dritte Fremdsprache im gymnasialen Bildungsgang sowie Unterrichtsangebote, die sich auf die Inhalte der Fächer des Pflichtunterrichts beziehen.
(4)Weitere Gegenstandsbereiche können durch Rechtsverordnung eingeführt werden, wenn dies zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen erforderlich ist. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_5

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