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§ 6 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gü

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 6 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete

(1)In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden besonderen Methoden und das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten im Unterricht zu berücksichtigen. In fächerverbindenden oder fachübergreifenden Unterrichtsformen werden an Themen, die verschiedene Fächer berühren, die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend dem thematischen Zusammenhang erschlossen.
(2)Die Verordnung über die Stundentafeln kann für bestimmte Schulformen und Jahrgangsstufen die Möglichkeit vorsehen, dass nach Entscheidung der Gesamtkonferenz der Schule die Unterrichtsfächer Geschichte, Erdkunde sowie Politik und Wirtschaft als Lernbereich Gesellschaftslehre und die Unterrichtsfächer Physik, Chemie und Biologie als Lernbereich Naturwissenschaften zusammengefasst werden.
(3)Lernbereiche können fachübergreifend von mehreren Lehrerinnen oder Lehrern in enger Zusammenarbeit didaktisch abgestimmt oder von einer Lehrerin oder einem Lehrer unterrichtet werden, um übergreifende Erkenntnisse auch in der Schule zur Geltung zu bringen und die Schülerinnen und Schüler zu befähigen, ein Problem vom unterschiedlichen Ansatz verschiedener Fächer her zu beurteilen. Dabei ist darauf zu achten, dass der Anteil der jeweiligen Fächer angemessen berücksichtigt wird. Wird der Lernbereich zusammengefasst unterrichtet, so wird für ihn eine zusammengefasste Bewertung erteilt; diese ist in den Versetzungs- und Abschlussregelungen der Bewertung in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache gleichgestellt. Die Gesamtkonferenz entscheidet auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz, ob der Lernbereich fachübergreifend unterrichtet wird.
(4)Besondere Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schulen werden in Aufgabengebieten erfasst. Diese sind insbesondere ökologische Bildung und Umwelterziehung, informations- und kommunikationstechnische Grundbildung und Medienerziehung, Erziehung zur Gleichberechtigung, Sexualerziehung, kulturelle Praxis, Friedenserziehung, Rechtserziehung, Gesundheitserziehung und Verkehrserziehung. Aufgabengebiete werden fachübergreifend unterrichtet. Sie können in Form themenbezogener Projekte unter Berücksichtigung der fachbezogenen Lernziele und Methoden auch jahrgangs- und schulformübergreifend unterrichtet werden. Über die inhaltliche und unterrichtsorganisatorische Umsetzung im Rahmen der Stundentafeln und der Lehrpläne entscheidet die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der jeweils zuständigen Konferenz der Lehrkräfte. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_6

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