Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 9 Stundentafeln
(1)Die Zahl der Unterrichtsstunden, die auf die Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Aufgabengebiete entfallen, wird in Stundentafeln festgelegt. Die Festlegung richtet sich nach dem Bildungsauftrag des einzelnen Bildungsganges und berücksichtigt den Grundsatz der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen und Schulformen. Bei der Festlegung des Stundenrahmens ist davon auszugehen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen in der Regel an fünf Wochentagen in der Woche stattfindet.
(2)Die Stundentafel soll Entscheidungsmöglichkeiten für individuelle Bildungsschwerpunkte eröffnen. Daher ist in der Stundentafel zu unterscheiden,
- welche Fächer, Lernbereiche oder Aufgabengebiete zum Pflichtunterricht gehören, in dem alle Schülerinnen und Schüler unterrichtet werden und zu dessen Teilnahme sie verpflichtet sind,
- welche Fächer und Aufgabengebiete im Wahlpflichtbereich angeboten werden, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden und zu deren Teilnahme sie verpflichtet sind,
- welche Fächer und Aufgabengebiete Wahlangebote sind, in denen die Schülerinnen und Schüler nach ihrer Wahl unterrichtet werden. Die Entscheidung über die Teilnahme an den in Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Fächern treffen die Eltern, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern diese selbst.
(3)Ergänzend können freiwillige Unterrichtsveranstaltungen zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsauftrags der Schule eingerichtet oder betreuende Maßnahmen durchgeführt werden, sofern die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.
(4)Die Schulkonferenz kann beschließen, dass der Unterricht an Vollzeitschulen abweichend von Abs. 1 Satz 3 an sechs Wochentagen stattfindet. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers.
(5)Die Stundentafeln werden nach Maßgabe des Abs. 1 bis 3 durch Rechtsverordnungen erlassen; dabei ist der Rahmen näher zu bestimmen, in dem die Schulleiterin oder der Schulleiter von der Stundentafel abweichen darf. Weitere Fassungen dieser Norm § 9 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_9