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§ 10 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Zulassung von Schulbüchern Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 01.01.2005 gült

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 10 Zulassung von Schulbüchern

(1)Schulbücher sind Druckwerke, die dazu bestimmt sind, von Schülerinnen und Schülern im Unterricht für einen längeren Zeitraum benutzt zu werden.
(2)Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor zugelassen worden sind. Über die Zulassung entscheidet das Kultusministerium, sofern dessen Befugnis nicht allgemein für bestimmte Verwendungszwecke, Fachbereiche oder Schulformen oder im Einzelfall den Schulaufsichtsbehörden oder den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragen worden ist. Schulbücher sind zuzulassen, wenn
  1. sie allgemeinen Verfassungsgrundsätzen und Rechtsvorschriften nicht widersprechen,
  2. sie mit den Lehrplänen vereinbar sind und nach Umfang und Inhalt ein für das Unterrichtsfach und die Schulform vertretbares Maß nicht überschreiten,
  3. sie nach methodischen und didaktischen Grundsätzen den pädagogischen Anforderungen genügen, keine schwerwiegenden Fehler in der Sachdarstellung aufweisen und insbesondere nicht ein geschlechts-, religions- oder rassendiskriminierendes Verständnis fördern und
  4. die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bei Beachtung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung die Einführung rechtfertigen.
(3)Die Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.
(4)Über die Einführung eines zugelassenen Schulbuches an einer Schule entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der der Schule zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Beschlüsse der Gesamtkonferenz zu deren Verteilung. In Parallelklassen oder -kursen einer Schule sind in der Regel die gleichen Schulbücher zu verwenden. Schulen, die einen Schulverbund bilden, sollen sich bei der Einführung der Schulbücher untereinander abstimmen.
(5)Das Verfahren zur Zulassung der Schulbücher wird durch Rechtsverordnung näher geregelt. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000018 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_10

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