← Deutschland

§ 11 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 11 Äußere Organisation nach Schulstufen und Schulformen

(1)Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.
(2)Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Grundstufe (Primarstufe), die Jahrgangsstufen 5 bis 9 oder 10 die Mittelstufe (Sekundarstufe I) und die anschließenden drei Jahrgangsstufen des gymnasialen Bildungsganges sowie die beruflichen Schulen die Oberstufe (Sekundarstufe II). Schulen für Erwachsene haben die Aufgabe, den Erwerb von Abschlüssen der allgemein bildenden Schulen der Sekundarstufe nachträglich zu ermöglichen.
(3)Schulformen sind: 1. als allgemein bildende Schulen
  1. a)die Grundschule,
  2. b)die Hauptschule,
  3. c)die Realschule,
  4. d)das Gymnasium,
  5. e)die schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule,
  6. f)die Förderschule, 2. als berufliche Schulen
  7. a)die Berufsschule,
  8. b)die Berufsfachschule,
  9. c)die Fachoberschule,
  10. d)das berufliche Gymnasium,
  11. e)die Fachschule, 3. als Schulen für Erwachsene
  12. a)die Abendhauptschule,
  13. b)die Abendrealschule,
  14. c)das Abendgymnasium,
  15. d)das Kolleg.
(4)Grundschulen können mit Hauptschulen, verbundenen Haupt- und Realschulen sowie Gesamtschulen und Hauptschulen mit Realschulen verbunden werden.
(5)Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien können miteinander verbunden werden; ihre Verbindung mit einem Hessenkolleg setzt eine öffentlich- rechtliche Vereinbarung zwischen ihrem kommunalen Träger und dem Land als Träger des Hessenkollegs voraus.
(6)Schulformbezogene (kooperative) Gesamtschulen umfassen einen Hauptschul-, einen Realschul- und einen gymnasialen Zweig bis zur Jahrgangsstufe 9 oder 10.
(7)Die Förderstufe kann schulformübergreifende Organisationsform der Jahrgangsstufen 5 und 6 der verbundenen Haupt- und Realschule (§ 23 Abs. 7) und der schulformbezogenen (kooperativen) Gesamtschule (§ 26 Abs. 2) oder organisatorischer Bestandteil der Grundschule (§ 17) sein.
(8)Zur Erleichterung des nach § 3 Abs. 8 Satz 2 gebotenen Zusammenwirkens sollen Schulen innerhalb einer Schulstufe und zwischen aufeinander folgenden Schulstufen zusammenarbeiten und sich insbesondere in curricularen, organisatorischen und personellen Fragen abstimmen. Weitere Fassungen dieser Norm § 11 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000022 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_11

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.