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§ 13 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Abschlüsse Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 30.03.2005 gültig bis: 31.07.20

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 13 Abschlüsse

(1)Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss und qualifizierender Hauptschulabschluss) berechtigt zum Übergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden.
(2)Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden.
(3)Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 (Hauptschulabschluss und qualifzierender Hauptschulabschluss) und der des zehnten Hauptschuljahres (erweiterter Hauptschulabschluss) berechtigen zum Übergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
(4)Der mittlere Abschluss (Realschulabschluss) nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufsqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der mittlere Abschluss berechtigt zum Übergang in studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II), wenn der damit nachgewiesene Bildungs- und Leistungsstand eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht des gewählten Bildungsganges erwarten lässt.
(5)In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der zweijährigen Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. Dasselbe gilt für den Abschluss der zweijährigen Berufsfachschule, die auf einem mittleren Abschluss aufbaut, der mindestens zweijährigen Fachschule und der Berufsschule mit zusätzlichem Unterricht und einer Prüfung; weitere Voraussetzungen können festgelegt werden.
(6)Zusammen mit einem der Abschlüsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein ausländischer oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafür näher bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen erworben werden.
(7)Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen,
  1. welche zusätzlichen Voraussetzungen über den Hauptschulabschluss oder den mittleren Abschluss hinaus für den Zugang zu bestimmten berufsqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4),
  2. welche Anforderungen ein mittlerer Abschluss erfüllen muss, um zum Übergang auf studienqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II) zu berechtigen (Abs. 4),
  3. welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen (Abs. 5) berechtigen,
  4. welche Zeugnisse am Ende welcher Jahrgangsstufe des Gymnasiums dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden können und welche Anforderungen diese dafür erfüllen müssen. Dabei kann für Schülerinnen und Schüler, deren Sprache nicht Deutsch ist, bestimmt werden, dass Kenntnisse in dieser Sprache als Kenntnisse in einer Fremdsprache gewertet werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 13 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  6. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  7. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  8. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  9. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  10. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000026 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_13

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