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§ 15 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 200

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 15 Betreuungsangebote und ganztägige Angebote der Schulen

(1)Formen der Betreuung und der ganztägigen Angebote sind:
  1. Betreuungsangebote des Schulträgers,
  2. die pädagogische Mittagsbetreuung,
  3. die offene Ganztagsschule,
  4. die gebundene Ganztagsschule.
(2)Betreuungsangebote nach Abs. 1 Nr. 1, die über den zeitlichen Rahmen der Stundentafel hinausgehen, führen zu einer für die Eltern zeitlich verlässlichen und mit den Aufgaben der Schule abgestimmten Betreuung. Die Schulträger können sie an den Grundschulen sowie den selbstständigen Sprachheilschulen und Schulen für Lernhilfe einrichten. Eine enge Zusammenarbeit mit Kinderhorten und freien Initiativen zur ganztägigen Betreuung von Kindern ist dabei anzustreben. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig.
(3)Die pädagogische Mittagsbetreuung nach Abs. 1 Nr. 2 kann mit Zustimmung des Schulträgers an den Grundschulen, den Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und den Förderschulen eingerichtet werden. Die Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen ist anzustreben. Die Teilnahme an diesem Angebot ist freiwillig.
(4)Die Ganztagsschule in offener Form nach Abs. 1 Nr. 3 führt Ganztagsangebote in Zusammenarbeit mit freien Trägern, den Eltern oder qualifizierten Personen durch, die die kulturelle, soziale, sportliche, praktische, sprachliche und kognitive Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördern. Die Teilnahme an diesen Ganztagsangeboten ist freiwillig.
(5)Die Ganztagsschule in gebundener Form nach Abs. 1 Nr. 4 erweitert über die Angebote der offenen Form hinaus den der Schule zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen, um die pädagogischen und in Förderschulen auch sonderpädagogischen Belange ganzheitlich berücksichtigen zu können. Die Teilnahme an diesen Angeboten ist teilweise oder vollständig verpflichtend; die Entscheidung darüber trifft die Schulkonferenz.
(6)Zu Ganztagsschulen beider Formen können Grundschulen, Schulen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und Förderschulen, insbesondere die Schulen für Praktisch Bildbare, entwickelt werden. Über die Einrichtung einer Ganztagsschule entscheidet der Schulträger im Rahmen des Förderplanes des Landes nach § 146 mit der Maßgabe, dass die Ganztagsschule keine Grundlage im Schulentwicklungsplan (§ 145) haben muss. Weitere Fassungen dieser Norm § 15 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000030 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_15

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