Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 22 Förderstufe
(1)Die Förderstufe ist als Bildungsangebot für die Jahrgangsstufen 5 und 6 ein Bindeglied zwischen der Grundschule und der Jahrgangsstufe 7 der weiterführenden Schulen. Mit ihrem differenzierenden Unterrichtsangebot erfüllt die Förderstufe die inhaltlichen Anforderungen der Bildungsgänge der Mittelstufe (Sekundarstufe I) in den Jahrgangsstufen 5 und 6. Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler auf die Anforderungen der Jahrgangsstufe 7 der Hauptschule, der Realschule, des Gymnasiums und der Gesamtschule vorzubereiten und dient der Orientierung und Überprüfung der Wahlentscheidung.
(2)Die Förderstufe ist eine pädagogische Einheit. Die Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 6 ist nur zulässig, wenn andernfalls die Schülerin oder der Schüler in der Entwicklung so beeinträchtigt würde, dass mit einem dauernden Versagen zu rechnen wäre.
(3)Der Unterricht in der Förderstufe wird in gemeinsamen Kerngruppen im Klassenverband und in den Fächern Mathematik und erste Fremdsprache in nach Leistung, Begabung und Neigung differenzierten Kursgruppen erteilt.
(4)Im Kernunterricht sollen durch Formen der inneren Differenzierung die individuellen Fähigkeiten und Begabungen der Schülerinnen und Schüler gefördert und durch das gemeinsame Lernen soziale Lernprozesse entwickelt werden.
(5)Der Kursunterricht wird differenziert auf zwei oder drei Anspruchsebenen erteilt. Die erste Einstufung in eine Kursgruppe erfolgt nach einer Beobachtungsphase von einem Schuljahr. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schuljahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer weiteren Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig.
(6)Für die Förderstufe ist eine eigene Leiterin oder ein eigener Leiter zu bestellen.
(7)Die Gesamtkonferenz beschließt auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Förderstufenkonferenz, ob der Kursunterricht auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen erteilt wird. Sie kann nach Maßgabe des Satz 1 beschließen, dass
- die erste Einstufung in Kurse bereits zum Beginn des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 5 erfolgt,
- das Fach Deutsch in die Kursdifferenzierung einbezogen wird. Die Gesamtkonferenz überprüft ihre Beschlüsse jeweils vor Beginn eines Schuljahres. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000041 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_22