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§ 27 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gül

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 27 Schulformübergreifende (integrierte) Gesamtschule

(1)In der schulformübergreifenden (integrierten ) Gesamtschule wird das Bildungsangebot der in ihr zusammengefassten Schulformen integriert und das Bildungsangebot der Mittelstufe (Sekundarstufe I) des gymnasialen Bildungsganges auf die Jahrgangsstufen 5 bis 10 umgesetzt. Sie ermöglicht es den Schülerinnen und Schülern, in individueller Bestimmung des Bildungsweges die Bildungsgänge nach § 12 zu verfolgen. Ihre Unterrichtsorganisation ermöglicht den Schülerinnen und Schülern eine Schwerpunktbildung entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Interessen durch Unterricht in gemeinsamen Kerngruppen und Kursen, die nach Anspruchshöhe, Begabung und Neigung differenziert werden.
(2)Die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt auf zwei oder auf drei Anspruchsebenen. Sie beginnt in den Fächern Deutsch und Mathematik sowie in der ersten Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7, in den Fächern Physik und Chemie in der Jahrgangsstufe
  1. Die Gesamtkonferenz entscheidet darüber, auf welchen Anspruchsebenen die Fachleistungsdifferenzierung erfolgt. Sie kann beschließen,
  2. den Beginn der Fachleistungsdifferenzierung in dem Fach Mathematik und in der ersten Fremdsprache frühestens auf das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 5 vorzuverlegen,
  3. die Fachleistungsdifferenzierung im Fach Mathematik mit der Jahrgangsstufe 8 und im Fach Deutsch spätestens mit der Jahrgangsstufe 9 zu beginnen,
  4. das Fach Biologie ab der Jahrgangsstufe 9 in die Fachleistungsdifferenzierung einzubeziehen oder von der Fachleistungsdifferenzierung in einem der Fächer Physik und Chemie abzusehen. In Einzelfällen kann zur Erprobung eines besonderen pädagogischen Konzepts mit Zustimmung des Staatliches Schulamtes von einer Kursdifferenzierung, die erste Fremdsprache ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, abgesehen werden. Die Gesamtkonferenz kann beschließen, in den Jahrgangsstufen 9 und 10 abschlussbezogene Klassen zu bilden.
(3)Die Gesamtkonferenz trifft ihre Entscheidungen auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption; sie überprüft diese Entscheidungen regelmäßig im Rahmen der Fortschreibung des Schulprogramms. Umstufungen sollen je Fach nicht häufiger als einmal im Schulhalbjahr durchgeführt werden. Wenn die Eltern der vorgesehenen Ersteinstufung oder Umstufung widersprechen, ist zunächst ihr Wunsch zu berücksichtigen; die Schule entscheidet nach einer Beobachtung von einem halben Schuljahr endgültig. Weitere Fassungen dieser Norm § 27 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000052 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_27

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