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§ 33 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Grund- und Leistungskurse Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 30.03.2005 gülti

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 33 Grund- und Leistungskurse

(1)Als Leistungsfächer können angeboten werden:
  1. Deutsch, Englisch, Französisch, Lateinisch, Griechisch;
  2. Politik und Wirtschaft, Geschichte, Erdkunde, Evangelische und Katholische Religion;
  3. Mathematik, Physik, Chemie und Biologie.
(2)Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Sport, Wirtschaftswissenschaften und Informatik können mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes an einzelnen Schulen als Leistungsfächer eingerichtet werden. Durch Rechtsverordnung können weitere Unterrichtsfächer als Leistungsfächer zugelassen werden.
(3)Für Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebots sind die personellen und sächlichen Möglichkeiten der einzelnen Schule und die jeweilige Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe maßgeblich. Richtwert für die Bildung der Leistungskurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 9; Richtwert für die Bildung der Grundkurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe geteilt durch den Divisor 3. Bei Schulen, die in ihrem Kursangebot zusammenarbeiten, wird jeweils die gemeinsame Jahrgangsbreite zu Grunde gelegt.
(4)Fächerverbindende und fachübergreifende Kurse können auch über ein Aufgabenfeld hinaus eingerichtet werden.
(5)Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebots haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebots.
(6)Das im ersten Jahr der Qualifikationsphase besuchte Leistungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler, das besuchte Grundkursfach sollen sie im zweiten Jahr der Qualifikationsphase fortführen können. Der Unterricht ist inhaltlich und organisatorisch so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler in der Regel im Leistungsfach während der gesamten Qualifikationsphase, im Grundkursfach mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe bleiben. Wenn die Unterrichtsorganisation es zulässt, kann gestattet werden, an einer anderen Schule am Unterricht in Fächern teilzunehmen, die an der besuchten Schule nicht angeboten werden. Weitere Fassungen dieser Norm § 33 SchulG HE 2002, vom 02.08.2002, gültig ab 01.01.2005 bis 29.03.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000063 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_33

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