Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 35 Berufliche Gymnasien
(1)Berufliche Gymnasien führen zur allgemeinen Hochschulreife. Sie werden durch berufliche Fachrichtungen geprägt, die sich in Wirtschaft, Technik, Ernährung und Hauswirtschaft sowie Agrarwirtschaft gliedern. In der Fachrichtung Technik können die Schwerpunkte Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie- und Biologietechnik sowie Datenverarbeitungstechnik angeboten werden. Berufliche Gymnasien vermitteln in der gewählten Fachrichtung Teile einer Berufsausbildung.
(2)Für berufliche Gymnasien gelten die §§ 31 bis 34 entsprechend, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist.
(3)An den beruflichen Gymnasien kann ein Teil der Verpflichtungen nach § 34 Abs. 1 durch Auflagen in den beruflichen Fachrichtungen und Schwerpunkten ersetzt werden.
(4)Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch und die Fremdsprachen (Englisch, Französisch, Lateinisch). Die Fächer Musik und Kunst können angeboten werden. Im Übrigen findet § 32 Abs. 2 Satz 2 entsprechend Anwendung.
(5)Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Politik und Wirtschaft, Erdkunde, Geschichte, Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts sowie des Landbaus und Religion.
(6)Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Physik, Biologie, Chemie, Technikwissenschaften, Technologie, Technisches Zeichnen, Rechnungswesen, Datenverarbeitung/Informatik, Ernährungslehre und Agrartechnik.
(7)Bei der Wahl der Grund- und Leistungskurse sind die Auflagen zu beachten, die für die berufliche Fachrichtung und den Schwerpunkt erforderlich sind. Von den nach § 34 Abs. 2 zu wählenden zwei Leistungsfächern muss das erste entweder Deutsch, eine Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Das zweite Leistungsfach ist je nach Wahl der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftslehre, Technikwissenschaft, Ernährungslehre oder Agrartechnik. Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_35