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§ 41 SchulG HE 2002 Landesnorm Hessen - Berufsfachschule Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 gültig ab: 01.01.2005 gültig bis: 29

Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 41 Berufsfachschule

(1)Berufsfachschulen sind Schulen mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildung noch eine berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und bereiten auf die Fachbildung in einem Ausbildungsberuf vor oder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss. Berufsfachschulen können zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss führen oder beim Eintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen.
(2)Zweijährige Berufsfachschulen vermitteln eine berufliche Grundbildung und führen zu einem dem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) gleichwertigen Abschluss. Sie setzen den Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) voraus und schließen mit einer Prüfung ab. Der erfolgreiche Besuch der zweijährigen Berufsfachschule wird nach Maßgabe der auf der Grundlage des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen als erstes Jahr der Berufsausbildung in bestimmten Ausbildungsberufen angerechnet.
(3)Einjährige Berufsfachschulen vermitteln berufliche und allgemeine Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Vorbereitung auf bestimmte Ausbildungsberufe. Sie setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Zweijährige Berufsfachschulen, die zu einem schulischen Berufsabschluss führen, setzen einen mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) voraus. Sie vermitteln die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die für die erfolgreiche Ausübung des gewählten Berufes erforderlich sind. Sie schließen mit einer Prüfung ab, mit der ein schulischer Berufsabschluss erworben wird; durch Ablegen einer Zusatzprüfung kann die Fachhochschulreife (§ 13 Abs. 5) erworben werden.
(5)Mehrjährige Berufsfachschulen gliedern sich in die Grundstufe und die Fachstufe und führen zu einem Berufsabschluss, der nach Verordnungen aufgrund des § 43 des Berufsbildungsgesetzes oder des § 40 der Handwerksordnung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf gleichgestellt ist oder zur Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 40 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes oder § 37 Abs. 3 der Handwerksordnung berechtigt. Weitere Fassungen dieser Norm § 41 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  1. März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
  2. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
  3. März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
  4. August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
  5. März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
  6. Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000074 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_41

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