Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 53 Sonderschulen
(1)Die Sonderschulen sind Einrichtungen für Schülerinnen und Schüler, die auf Dauer oder für einen längeren Zeitraum einer sonderpädagogischen Förderung bedürfen. In ihnen sind pädagogische Hilfen auch zur Erleichterung des Übergangs ihrer Schülerinnen und Schüler in die allgemeinen Schulen zu geben. Die Beratung der allgemeinen Schulen in sonderpädagogischen Fragen ist Bestandteil sonderpädagogischer Förderung und gehört zu den Aufgaben der Sonderschulen. Die Sonderschulen können als selbstständige Schulen errichtet oder als Zweige, Abteilungen oder Klassen allgemeiner Schulen eingerichtet werden. Sie sollen entsprechend dem regionalen Bedürfnis in Abteilungen, die Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Behinderungen aufnehmen können, gegliedert werden, damit dem sonderpädagogischen Förderbedarf insbesondere der Schülerinnen und Schüler entsprochen werden kann, die mehrfach behindert sind. Berufsschulen können als selbstständige Sonderschulen nur errichtet werden, wenn besondere Formen überregionaler Berufsausbildung eine Beschulung in enger Verbindung mit der Ausbildungsstätte erforderlich machen.
(2)Sonderschulen als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren übernehmen Aufgaben der Beratung und der ambulanten sonderpädagogischen Förderung in den allgemeinen Schulen. Sie sollen mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten. Über die Einrichtung einer Sonderschule als sonderpädagogisches Beratungs- und Förderzentrum entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger.
(3)Zwischen der Sonderschule und der allgemeinen Schule können Formen der Kooperation entwickelt werden, in denen das Kind Schülerin oder Schüler der Sonderschule bleibt (kooperatives Angebot).
(4)Sonderschulen unterscheiden sich in Formen mit einer der allgemeinen Schule entsprechenden Zielsetzung und in Formen mit abweichender Zielsetzung. Formen mit entsprechender Zielsetzung sind die Sprachheilschulen sowie die Schulen für Körperbehinderte, Hörgeschädigte, Sehbehinderte, Blinde, Kranke und die Schulen für Erziehungshilfe mit Ausnahme der Abteilungen für Lernhilfe und für praktisch Bildbare. Sie bieten in einer den Anforderungen der jeweiligen Behinderung entsprechenden Unterrichtsorganisation die Bildungsgänge der allgemeinen Schule an.
(5)Formen abweichender Zielsetzung sind die Schule für Lernhilfe und die Schule für praktisch Bildbare. Aufgabe der Schule für Lernhilfe ist es, Kinder und Jugendliche, die aufgrund einer erheblichen und lang andauernden Lernbeeinträchtigung sonderpädagogischer Förderung bedürfen, zum Abschluss der Schule für Lernhilfe zu führen, soweit nicht der Übergang in eine allgemeine Schule möglich ist. Aufgabe der Schule für praktisch Bildbare ist es, geistig behinderte Kinder und Jugendliche zu befähigen, sich als Person zu verwirklichen, Umwelt zu erleben, sich in sozialen Bezügen zu orientieren, bei ihrer Gestaltung mitzuwirken und zur eigenen Existenzsicherung beizutragen.
(6)An der Schule für Blinde, Sehbehinderte und Hörgeschädigte kann ein fünftes Grundschuljahr angeboten werden; über die Einrichtung entscheidet die Gesamtkonferenz nach Anhörung des Schulelternbeirats mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde und des Schulträgers. Weitere Fassungen dieser Norm § 53 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000093 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_53