Hessisches Schulgesetz in der Fassung vom 2. August 2002 *) § 70 Aufnahme in die Schule
(1)Mit Beginn der Schulpflicht besteht nach Maßgabe der Zugangsregelungen, die durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegt worden sind, Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Schulträgers, in dessen Gebiet die Schülerin oder der Schüler den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere weiterführende Schulen desselben Bildungsganges, kann die Aufnahme in eine bestimmte Schule nicht beansprucht werden. Gibt es im Gebiet des Schulträgers keine Schule des gewählten Bildungsganges, besteht Anspruch auf Aufnahme in eine entsprechende Schule eines anderen Schulträgers.
(2)Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen ihre Aufnahmekapazität überschreitet oder niedriger als der für die Bildung einer Klasse oder Gruppe festgelegte Mindestwert liegt.
(3)Bei der Entscheidung über die Aufnahme sind vorrangig die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen,
- die an ihrem Wohnort oder in dessen Umgebung keine angemessene schulische Ausbildungsmöglichkeit haben oder
- die aufgrund der Verkehrsverhältnisse die für sie in Betracht kommende Schule nur unter erheblichen Schwierigkeiten erreichen können oder
- bei denen besondere soziale Umstände vorliegen oder
- deren Eltern eine bestimmte Sprachenfolge wünschen.
(4)Voraussetzungen und Verfahren für die Aufnahme in eine Schule werden durch Rechtsverordnung näher geregelt. Es sind insbesondere
- die Kriterien und das Verfahren zu bestimmen, nach denen das Staatliche Schulamt auf Antrag des Schulträgers oder im Benehmen mit ihm die Aufnahmekapazität einer Schule festlegt; dabei sind insbesondere die im Schulentwicklungsplan vorgegebene Größe der Schule, die räumlichen Verhältnisse, die gleichmäßige Auslastung der Schulen und der gleichmäßige Einsatz der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte zu berücksichtigen und die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu gewährleisten,
- das Auswahlverfahren zu regeln, wenn die Zahl der Bewerberinnen oder Bewerber die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt; dabei kann die Aufnahme davon abhängig gemacht werden, dass ein für den jeweiligen Bildungsgang vertretbares Höchstalter nicht überschritten wird,
- für die Aufnahme und schulische Eingliederung ausländischer Schülerinnen und Schüler sowie der Kinder von Aussiedlerinnen und Aussiedlern besondere Regelungen, vorrangig über den Nachweis hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache, zu erlassen; dabei kann auch die Pflicht zum Besuch eines schulischen Sprachkurses festgelegt werden,
- die Aufnahme in berufliche Schulen von dem Ergebnis einer Untersuchung der körperlichen Eignung für den Beruf, für den ausgebildet wird, abhängig zu machen. Weitere Fassungen dieser Norm § 70 SchulG HE 2002, vom 21.03.2005, gültig ab 30.03.2005 bis 31.07.2005 Fußnoten *) Aufgrund des Art. 3 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) wird nachstehend der Wortlaut des Hessischen Schulgesetzes vom
- Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) in der vom
- August 2002 an geltenden Fassung mit der Maßgabe bekannt gemacht, dass die §§ 163 und 164, soweit sie durch Art. 1 Nr. 53 und 54 des Zweiten Gesetzes zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom
- März 2002 (GVBl. I S. 58) geändert worden sind, am
- Januar 2003 in Kraft treten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVBl. I 2002, 465 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=jlr-NNLHE000056B9NN00000000128 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?j=SchulG_HE_!_70